Die Äußerung, dass es sich bei „Europäern“ um „Untermenschen“ handele, stellt mangels Abgrenzbarkeit des Begriffs „Europäer“ keine Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB dar.
Bei „Europäern“ handelt es sich nicht um eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1a StGB, weil damit keine abgrenzbare, bestimmte Gruppe identifiziert werden kann.
Der Begriff „Europäer“ ist aufgrund verschiedener Auslegungsmöglichkeiten hierfür zu vage. Seine Bedeutung ist nicht genau definiert. Als Europäer könnten z.B. die Bewohner Europas, aber auch die Staatsbürger aller europäischen Länder oder im anthropologischen Sinne Menschen europäischer Abstammung gemeint sein.
Wo aber Europa anfängt und aufhört ist bereits umstritten. Eine gemeinsame europäische Kultur oder Sprache, die die für die Abgrenzung der Gruppe erforderlichen gemeinsamen Merkmale aufweisen könnten, liegt schon aufgrund der Vielfalt unterschiedlichster, sich zu Europa zählenden Völker, in kultureller, sprachlicher, politischer, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Hinsicht nicht vor. Welche konkret abgrenzbare Gruppe der Angeklagte mit seinem Bemerken beschimpft haben soll, bleibt damit offen, zumal der Angeklagte selbst im Grunde genommen ja auch als Europäer bezeichnet werden kann.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 4 StS 2/21









