Mit der Beteiligung von sogenannten Ultra-Fans eines Fußballvereins als Mitglied an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Eine Ultra-Gruppierung kann eine auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung sein, wenn die gemeinschaftliche Begehung schwerer Raubtaten oder räuberischer Erpressungen zu ihren verbindlichen Teilzielen gehört. Wer gegnerische Fanutensilien gewaltsam erlangt, um sie als Trophäen zu präsentieren, kann mit Zueignungsabsicht handeln, auch wenn die Gegenstände anschließend öffentlichkeitswirksam zerstört werden sollen.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshof lag ein Fall aus Aue zugrunde: Die beiden Angeklagten gehörten einer zunächst zur gemeinsamen Unterstützung ihres Fußballvereins gegründeten Ultra-Nachwuchsgruppe an, die spätestens ab Frühjahr 2022 auch durch gewaltsame Übergriffe eine örtliche Vormachtstellung gegenüber rivalisierenden Fans durchsetzen wollte. Die hierarchisch organisierte Gruppierung verfügte unter anderem über regelmäßige Treffen, gemeinsame Räume, Mitgliedsbeiträge und Absprachen zur Vermummung und Bewaffnung. In wechselnder Besetzung beteiligten sich die Angeklagten an Überfällen, Körperverletzungen und weiteren Taten, wobei erbeutete Fankleidung teilweise im Stadion als Trophäe präsentiert und anschließend verbrannt wurde. Das Landgericht Dresden verurteilte sie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten beziehungsweise einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr1. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilungen weitgehend und ließ lediglich bei einem Angeklagten fünf Fälle versuchter Nötigung nach einer Beschränkung der Strafverfolgung entfallen; die Strafen blieben unverändert:
Zutreffend hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 3 StGB gewürdigt.
Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein. Unter den Begriff fallen nicht nur Zusammenschlüsse mit einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Agenda, sondern auch Tätergruppierungen aus anderen Kriminalitätsbereichen2.
Nach diesen Maßstäben war die „Starke Jugend“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Die Gruppe war hierarchisch organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, zumal über die zwei Angeklagten und die drei Mitangeklagten hinaus zahlreiche weitere Personen fest in die Gruppierung eingebunden waren (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet, was sich schon im langen Tatzeitraum manifestiert (zeitliches Element). Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element), nämlich dasjenige, als Ultra-Fans neben der Unterstützung der von ihnen favorisierten Fußballmannschaft eine „Vorherrschaft“ des eigenen Fanlagers im örtlichen „Revier“ zu etablieren.
Die „Starke Jugend“ war zudem auf die Begehung von Straftaten gerichtet.
Das ist der Fall, wenn eine Gruppierung auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, mithin der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahin gehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben. Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zu Straftaten kommen könnte, reicht nicht aus. Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein; es genügt, wenn die Straftaten das Mittel für einen beliebigen weiteren Zweck sind3. Nicht notwendig ist, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; möglich und geradezu vereinigungstypisch ist eine Begehung in wechselnder Besetzung4. Diese Voraussetzungen sind jeweils erfüllt.
Die „Starke Jugend“ war darauf ausgerichtet, durch Gruppen ihrer Mitglieder gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zulasten von Fans rivalisierender Vereine zu begehen5, um diese einzuschüchtern und aus dem „Revier“ fernzuhalten.
Außerdem ging es den Angeklagten bei ihrem Zusammenschluss darum, Bekleidungsstücke gegnerischer Mannschaften zu erlangen, um sie als Trophäen im Stadion zu präsentieren. Dies sollte ebenfalls durch gemeinschaftlich ausgeübte Gewalt oder entsprechende Drohungen geschehen. Deshalb war die Vereinigung auch auf die Begehung schwerer Raube oder räuberischer Erpressungen im Sinne des Qualifikationsmerkmals aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichtet (Verübung der Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds).
Die für solche Taten erforderliche Zueignungs- beziehungsweise Bereicherungsabsicht lag bei den geplanten und schließlich ausgeführten Taten vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitglieder der Vereinigung aus den erbeuteten Fanutensilien keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und sich diese vornehmlich verschaffen wollten, um die Anhänger rivalisierender Vereine zu demütigen. Insoweit gilt: Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten möchte. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei. Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen6. Der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern7. In solchen Fällen genügt es nicht, dass der Täter – was grundsätzlich ausreichen könnte8 – für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt9.
Hiervon ausgehend war die Vereinigung auf die Zueignung von Utensilien gegnerischer Vereine gerichtet. Maßgebend ist dafür, dass die Angeklagten und ihre Mitstreiter die Trikots der Rivalen als Trophäen erlangen wollten. Die Mitglieder der „Starken Jugend“ wollten die fremde Fankleidung körperlich besitzen, um sie später im Stadion vorzuzeigen und hierdurch nach innen und außen die eigene Stärke und den vermeintlichen Triumph über den Gegner zu demonstrieren.
Dem steht nicht entgegen, dass die in Fall III. 2. der Urteilsgründe erbeuteten gegnerischen Trikots schließlich im Stadion zerstört beziehungsweise verbrannt wurden. Denn in diesem Fall machten sich die Angeklagten die Sachen gerade durch deren öffentlichkeitswirksame Vernichtung zu eigen. Anders als in anderen Konstellationen erfüllte die Zerstörung des Raubguts hier einen selbständigen Zweck. Die Gruppenmitglieder gerierten sich gerade dadurch wie ein Eigentümer, dass sie die „Insignien“ des Gegners vor dessen Augen vernichteten. Die vorliegende Konstellation ist damit anders gelagert als etwa diejenigen, in denen ein Täter ein fremdes Mobiltelefon an sich nimmt, allein um es auszulesen10, oder einen Tresor, an dessen Inhalt er gelangen will11. Zerstört ein Täter bei solchen Taten seine Beute, liegt dem zugrunde, dass er an der Sachherrschaft über sie von vornherein kein Interesse hatte. Hiervon unterscheidet sich der hiesige Fall wesentlich.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.201112 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dort hatten Mitglieder einer Motorradgang dem Anhänger eines rivalisierenden Rockerclubs die Kutte weggenommen. Das Tatgericht hatte ausdrücklich nicht festgestellt, dass eine über die Enteignung hinausgehende Absicht der Einverleibung der Kutte in das eigene Vermögen vorgelegen hatte, etwa als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum Angeben. Hier sind demgegenüber entsprechende Feststellungen getroffen. Auch in Fall III. 3. der Urteilsgründe, in dem die Beutestücke (wohl) nicht im Stadion präsentiert wurden, tauschten sich die Teilnehmer der Tat in einem Chat darüber aus, wer sie behalten dürfe. Das Trikot erhielt einer der Mitangeklagten, bei dem es Monate nach der Tat hat sichergestellt werden können. Dieses Verhalten zeigt die Bedeutung auf, welche die hiesigen Angeklagten dem körperlichen Besitz der fremden Fanutensilien beimaßen.
Die Strafkammer hat zutreffend das Qualifikationsmerkmal des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als erfüllt angesehen und im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht13. Bei schweren Rauben sowie räuberischen Erpressungen handelt es sich um besonders schwere Straftaten im Sinne dieser Vorschrift. Denn sie sind im dort in Bezug genommenen Katalog des § 100b Abs. 2 Nr. 1 StPO unter den Buchstaben j) und k) genannt.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die von der „Starken Jugend“ geplanten und begangenen Taten außerdem § 129a Abs. 2 StGB unterfallen. Diese Norm ordnet in ihrer seit dem 2.04.2026 gültigen Fassung Organisationen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung gefährlicher Körperverletzungen nach § 224 StGB gerichtet sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Staatsschutzklausel nicht nur als kriminelle, sondern als terroristische Vereinigungen ein. Damit ist das aktuelle Recht schärfer als das Tatzeitrecht, sodass gemäß § 2 Abs. 3 StGB jenes zur Anwendung gelangt.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch eine ursprünglich auf legale Fanaktivitäten ausgerichtete Gruppierung die Voraussetzungen des § 129 StGB erfüllen kann, wenn gemeinschaftliche Straftaten zum verbindlichen Mittel ihrer Zielverfolgung werden; bloße Szenezugehörigkeit oder das Bewusstsein möglicher Ausschreitungen reichen hierfür nicht aus. Bei der gewaltsamen Wegnahme gegnerischer Fanutensilien kommt es entscheidend auf die beabsichtigte Verwendung an: Das Erlangen und Präsentieren als Trophäe kann die Zueignungsabsicht begründen, während ein bloßer Schädigungs- oder Vernichtungswille dafür nicht genügt. Für die Verteidigung ist zudem die Reichweite einer Revisionsbeschränkung bedeutsam: Einzelne selbständig strafbare Beteiligungsakte können bei Organisationsdelikten grundsätzlich gesondert angefochten werden, sofern sie eigene prozessuale Taten bilden. Wird jedoch die Verurteilung wegen des Vereinigungsdelikts ohne nähere Eingrenzung angegriffen, erfasst die revisionsgerichtliche Prüfung sämtliche damit verbundenen Beteiligungsakte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2026 – 3 StR 591/25
- LG Dresden, Urteil vom 21.05.2025 – 16 KLs 373 Js 19/23[↩]
- st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn.19 ff.; vom 12.09.2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 40 f.; Beschluss vom 09.12.2025 – 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12.09.2023 – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Straftaten 4 Rn. 47; LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129 Rn. 67 f.; MünchKomm-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 48; alle mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 50[↩]
- vgl. zu einer Gruppierung von Hooligans bereits BGH, Urteil vom 22.01.2015 – 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30 ff.[↩]
- st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11.12.2018 – 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344 Rn. 8; vom 13.08.2025 – 4 StR 308/25, NStZ 2026, 237 Rn. 5; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 26.09.1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813; Beschluss vom 15.07.2010 – 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276, 277[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1980 – 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63[↩]
- BGH, Urteile vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn.20 f.; vom 12.03.2015 – 4 StR 538/14, StraFo 2015, 216; Beschluss vom 12.01.2021 – 4 StR 501/20 3[↩]
- s. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 13.08.2025 – 4 StR 308/25, NStZ 2026, 237 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.01.2011 – 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 4; vom 19.12.2017 – 2 StR 479/17 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2023 – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1 Rn. 66[↩]










