Die Urteilsgründe zur Gesamtstrafenbildung leiden an einem Darstellungsmangel bereits deshalb, wenn sie sich nicht zum Eintritt der Rechtskraft der vorausgegangenen Urteile verhalten.

Dies gilt auch, wenn sich zwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen lässt, dass die Vorverurteilungen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im hiesigen Verfahren rechtskräftig waren, was sich im vorliegenden Fall für den Bundesgerichtshof insbesondere auch daraus ergab, dass anderenfalls das Amtsgericht Osnabrück keinen Gesamtstrafenbeschluss hätte erlassen dürfen. Das landgerichtliche Urteil teilt aber die Rechtskraftdaten der beiden Vorverurteilungen nicht mit; seinen Gründen lässt sich nicht entnehmen, dass diese strafrechtlichen Erkenntnisse zeitnah in Rechtskraft erwachsen sind. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass in den jeweiligen Verfahren den benannten Entscheidungen der Amtsgerichte Osnabrück und Bielefeld zeitlich folgend noch weitere wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war1.
Insbesondere für die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück am 9.09.2014 kommt hier in Betracht, dass in dem betreffenden Verfahren nach Verkündung dieses Urteils eine weitere Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO getroffen wurde. Denn der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25.01.2016 wäre auf der Grundlage der Feststellungen zu den Vorstrafen nur dann frei von Rechtsfehlern, wenn eine solche Entscheidung nach dem 24.10.2014 – der Tatzeit der zweiten der beiden vom Amtsgericht Bielefeld abgeurteilten Diebstahlstaten – ergangen wäre. Dies hätte für die hiesige Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass nicht nur die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück, sondern auch die vom Amtsgericht Bielefeld festgesetzten Einzelstrafen mit einzubeziehen wären. Die Strafkammer hat demgegenüber von deren Einbeziehung abgesehen und ist somit ohne nähere Erörterung von der Rechtswidrigkeit des Gesamtstrafenbeschlusses vom 25.01.2016 ausgegangen.
Über die Gesamtstrafe war nach alledem nochmals zu entscheiden, wobei der Bundesgerichtshof von der § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch machtt, die Entscheidung dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Dabei wird die hierzu berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (30.01.2018) maßgebend ist2 und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten sein wird3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 245/18
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.09.2009 – 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41; vom 03.05.2016 – 3 StR 101/16 2; vom 08.06.2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; Sander, NStZ 2016, 584, 586 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 05.07.2011 – 3 StR 188/11 5; vom 06.03.2018 – 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490[↩]
- s. etwa BGH, Beschluss vom 08.06.2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276[↩]