Grüße in Sütterlin

Eine Justizvollzugsanstalt darf Briefe eines Gefangenen nicht anhalten, nur weil diese in Deutscher Schreibschrift (der sog. „Sütterlinschrift“) geschrieben sind.

Grüße in Sütterlin

Die von Ludwig Sütterlin um 1911 im Auftrag des preußischen Kulturministeriums entwickelte Schreibschrift wurde ab 1915 in Preußen eingeführt. Sie begann in den 1920er Jahren die deutsche Kurrentschrift abzulösen und wurde in leicht abgewandelter Form als „Deutsche Schreibschrift“ 1935 Teil des offiziellen Lehrplans, später auch in anderen deutschen Ländern eingeführt und bis zum zeitweiligen Verbot der gebrochenen Schriften durch den Schrifterlass 1941 in den Schulen verwendet. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sie dann in einigen Bundesländern wieder als Eingangsschrift für Schulanfänger unterrichtet, in den Schulen einiger Bundesländer wurde die Sütterlinschrift zum Teil bis in die 1990er Jahre zumindest im Leseunterricht gelehrt.

Das Oberlandesgericht Celle hatte jetzt den Fall eines 37 Jahre alte Gefangenen zu entscheiden, der in der JVA Celle eine Freiheitsstrafe verbüßt. Dieser schreibt seit mehreren Jahren die Briefe an seine Verlobte in Sütterlinschrift. Im November 2008 ordnete die JVA an, dass künftig alle ein- und ausgehenden Schreiben in „Sütterlin“ angehalten und zurückgesandt werden, solange sich der Gefangene nicht schriftlich bereit erkläre, die Kosten der „Übersetzung“ dieser Schreiben zu übernehmen und die daraus resultierenden Verzögerungen zu akzeptieren. Der Kontrollaufwand sei zu hoch und die Verlobten könnten problemlos in lateinischer Schrift schreiben.

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Auf die hiergegen von dem Gefangenen erhobene Rechtsbeschwerde gab ihm jetzt das OLG Celle Recht und hob die Verfügung der JVA mangels Rechtsgrundlage auf.

Schreiben von Gefangenen oder an diese können nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz zum einen angehalten werden, wenn ihr Inhalt gefährlich ist oder der Schriftverkehr wegen des großen Umfangs eine Begrenzung rechtfertigt. Im Übrigen dürfen sie nicht in einer Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sein. Nach Ansicht des OLG Celle ist keine dieser Voraussetzungen durch das Verwenden von Sütterlinschrift erfüllt. Auch wenn die Schrift heute nicht mehr in den Schulen als Normalschrift gelehrt wird, handele es sich nicht um eine Geheimschrift. Das Merkmal der Unverständlichkeit beziehe sich auf den Inhalt des Geschriebenen. In Betracht komme damit allein die Unlesbarkeit. Eine Schrift könne unlesbar sein, weil die persönliche Handschrift nicht „formklar“ sei. Hier gehe es aber ausschließlich um die Schriftart. Das OLG stellt fest, dass in Deutschland keine verbindlichen Vorschriften existieren, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden sei. Die Sütterlinschrift könne, auch wenn sie nicht mehr in den Schulen gelehrt wird, nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung zumindest gelesen werden. Auch seien unstreitig Bedienstete der JVA in der Lage dazu. Daher dürfe der in Sütterlin geführte Schriftverkehr von Gefangenen nicht wegen Unlesbarkeit gestoppt werden, auch wenn der Kontrollaufwand höher sei.

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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 1 Ws 248/09 (StrVollz)