Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind nur rechtsfehlerfrei, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen1.
Ist eine Mehrzahl von Erkenntnissen zum Tatvorwurf vorhanden, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.Erst diese entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewinnt.
Auch wenn keine der Indiztatsachen allein zum Nachweis der Tatbegehung ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen2.
Der genaue Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich gegebenenfalls erst aus einem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb sie dann zueinander in Beziehung zu setzen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 135/16










