Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen1.
Allerdings kann auch in einem solchen Fall wegen einer gegebenen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen beim Verkauf der Betäubungsmittel Tateinheit bestehen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14











