Die nach § 23 Abs. 2 Nds. MVollzG bei über einen Monat hinausgehenden Absonderungen von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann auch nachträglich erfolgen.
Nach § 23 Abs. 1 Nds. MVollzG können gegen einen Untergebrachten besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellt. Gem. § 23 Abs. 2 Nds. MVollzG darf ein Untergebrachter nur mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde von anderen Untergebrachten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat von anderen Untergebrachten abgesondert werden.
Der Anordnung der Fortdauer der Absonderung stand vorliegend nicht bereits entgegen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig vor Ablauf der am 30.01.2014 endenden Monatsfrist, sondern erst danach, nämlich am 30.01.2014 vorgelegt worden sind. Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 189 BGB als allgemeinem Rechtsgedanken bedarf es hierbei nicht. Denn bei der Frist des § 23 Abs. 2 Nds. MVollzG handelt es sich insofern um eine bloße Ordnungsvorschrift, an deren Verletzung für sich genommen keine rechtlichen Folgen geknüpft sind. Dies folgt aus einem Vergleich zu der vergleichbar gelagerten Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1StVollzG, bei deren Außerachtlassen trotz der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift die zugrunde liegende Maßnahme nicht allein deshalb sogleich rechtswidrig wird. Allein der Ablauf der hier maßgeblichen Frist darf nach Sinn und zweck der Regelung nicht dazu führen, dass eine Anordnung der Fortdauer der Maßnahme ebenso unmöglich würde wie eine gebotene Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der anderenfalls erforderliche Handlungsmöglichkeiten genommen werden würden. Im Falle einer fortdauernden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung, insbesondere wie vorliegend bei einer – trotz Fristablaufs – weiterhin drohenden Gefährdung anderer Personen, muss auch nach dem Ablauf der Monatsfrist die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Ministeriums den Untergebrachten weiterhin von anderen Untergebrachten abzusondern.
Für diese Annahme spricht auch ein Vergleich zu den Regelungen in §§ 121, 122 StPO. Auch dort darf die Untersuchungshaft über sechs Monate nur aufrechterhalten werden, wenn das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. Nach gefestigter Rechtsprechung zur Aktenvorlage im Rahmen der Untersuchungshaft ist indessen die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht kein Grund, allein deshalb den Haftbefehl aufzuheben. Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist ebenfalls eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht1. Insofern sind nur erhöhte Anforderungen an die Prüfung der materiellen Anforderungen (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit) zu stellen2.
Insofern kommt es auch vorliegend allein darauf an, ob das auf dem Freiheitsgrundrecht Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 EMRK beruhende Beschleunigungsgebot bei der vorliegenden Absonderung eingehalten wurde. Der Gesetzgeber wollte dessen Beachtung durch Einführung der Monatsfrist, die die Anstaltsleitung zur Vorlage gegenüber der Aufsichtsbehörde zwingt, gerade sicherstellen. Es stellt sich – im Rahmen der Verhältnis-mäßigkeitsprüfung – insofern die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht3.
Durch das Verhalten des Antragsstellers ging eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung aus, insbesondere weil Gewalttaten gegenüber Personen zu befürchten waren. Diese Befürchtung ergab sich rückblickend aus der Krankheitsgeschichte des Antragstellers sowie aus dessen aktuellem Verhalten, nachdem er einer Ärztin plötzlich und unvermittelt gegen den Kopf an das Auge schlug und unter Berücksichtigung weiterer massiver Übergriffe des Antragsstellers auf Mitpatienten und Mitarbeiter. In Anbetracht dieser Tatsache überwog vorliegend der Schutz Dritter vor weiteren Übergriffen des Antragsstellers das Freiheitsinteresse des Antragsstellers. Auch eine nicht mehr hinnehmbare Verfahrensverzögerung ist nicht ersichtlich. Von dem Beschuldigten ging aufgrund des dargelegten Verhaltens eine erhebliche Gefahr für höchste Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben Dritter, aus. Angesichts dieser Gefahr begründet die Verzögerung der Vorlage an die Aufsichtsbehörde hier jedenfalls noch nicht die Unangemessenheit der weiteren Absonderung.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 Ws 181/14 (MVollz)










