Im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG angestellte Erwägungen, bei den Betäubungsmitteln Marihuana und Haschisch handele es sich „keinesfalls um ‚wirklich weiche Drogen'“, ihre Gefährlichkeit ergebe sich aus ihrer leichten Zugänglichkeit und ihrem niedrigen Kaufpreis, begegnen rechtlichen Bedenken des Bundesgerichtshofs.

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die – im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln – geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat1.
Darüber hinaus bemisst sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18
- zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2018 – 4 StR 274/18 7; Beschlüsse vom 14.06.2017 – 3 StR 97/17 13; vom 15.06.2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26.03.2014 – 2 StR 202/13; st. Rspr.[↩]