Bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB1.
Die Maßregel aus dem früheren, in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil ist daher aufrechtzuerhalten, wohingegen eine neuerlich angeordnete Maßregel deswegen zu entfallen hat2.
Über die Anordnung des Vorwegvollzugs ist erneut zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die bereits begonnene Behandlung in der Entziehungsanstalt aktuell dringende Therapiebedürftigkeit begründen kann, um die bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen durch eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt nicht zunichte zu machen. Da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, muss diese vollstreckungsrechtliche Folge bei der Entscheidung über die Anordnung des Vorwegvollzugs bedacht werden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 1 StR 81/19
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 09.11.2017 – 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27.09.2016 – 5 StR 417/16; und vom 25.11.2010 – 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom 11.09.1997 – 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.12 1981 – 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305; und vom 11.09.1997 – 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschluss vom 27.09.2016 – 5 StR 417/16[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 09.11.2017 – 1 StR 456/17 Rn. 11, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 13.11.2018 – 3 StR 243/18 Rn. 9; und vom 18.09.2018 – 3 StR 329/18[↩]










