Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO gegen eine Feststellungsentscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO des mit der Sache befassten Gerichts ist das Beschwerdegericht und nicht das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung zu befinden hat.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist nicht gemäß § 305 StPO ausgeschlossen1. Sie ist innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zu erheben.
Das Oberlandesgericht ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde. Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO ist das Beschwerdegericht berufen und nicht das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung zu befinden hat. Vorliegend ist mithin keine Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründet, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO bestimmt, dass das mit der Sache befasste Gericht eine Entscheidung über die Recht-mäßigkeit einer Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in der das Verfahren abschließenden Entscheidung trifft. Denn eine dem § 305a Abs. 2 StPO oder § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechende Sonderregelung zur Beschwerdezuständigkeit gibt es nicht2.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 Ws 604/16
- BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; MünchKomm-StPO/Günther, 2014, § 101 Rn. 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl.2016, § 101 Rn. 25c[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; MünchKomm-StPO/Günther, 2014, § 101 Rn. 88 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl.2016, § 101 Rn. 25c[↩]









