Neufestsetzung der Einzelstrafen für weniger Taten – und das Verschlechterungsverbot

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht bei der Neufestsetzung der Einzelstrafen für die geringere Anzahl von materiellrechtlichen Taten einer Erhöhung der höchsten im ersten Rechtsgang für die Taten verhängten Einzelstrafen nicht entgegen.

Neufestsetzung der Einzelstrafen für weniger Taten – und das Verschlechterungsverbot

Allerdings darf die Summe der neuen Einzelstrafen ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wie die neu zu bestimmende Gesamtstrafe1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 – 4 StR 342/14 Rn. 13 mwN[]