Hat das Gericht über die Zurücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht entschieden, nachdem der Angeklagte einen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hatte, und sind in der Folgezeit beide Verteidiger tätig geworden, so können die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für seinen Wahlverteidigers nicht um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Beträge gekürzt werden.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 1 Ws 576/09











