Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines – zumindest bedingten – Vorsatzes.
Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt1.
Gemessen daran begegnete im hier entschiedenen Fall die unterbliebene Verurteilung des Mittäters wegen Mordes keinen rechtlichen Bedenken des Bundesgerichtshofs:
Dem Tatplan zufolge sollte der geladene Revolver bei dem Raub ausschließlich zur Drohung gegen den Juwelier eingesetzt werden. Davon wich M. nach den Feststellungen des Schwurgerichts entweder aus Angst vor D. oder mit dem Ziel ab, die Täterschaft durch die Tötung des einzigen Tatzeugen zu verdecken. Jedenfalls im zweiten – nach dem Zweifelssatz anzunehmenden – Fall hat das Landgericht die Tötung des Opfers für den Angeklagten zu Recht als Mittäterexzess des gesondert verfolgten M. gewertet.
Den Umstand, dass D. mit einer geladenen Schusswaffe bedroht werden sollte, hat das Schwurgericht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes bedacht. Dass es in diesem Zusammenhang nicht nochmals ausdrücklich die dem Angeklagten bekannte, an mehreren Stellen des Urteils angesprochene Wehrhaftigkeit des Opfers erörtert hat, begegnete angesichts der von ihm aufgeführten weiteren Indizien (Abwesenheit des mit dem Opfer bekannten Angeklagten während der unmittelbaren Tatausführung, geplanter Einsatz von Klebeband als Fesselungswerkzeug, keine Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft des Angeklagten aus seinem Vorleben sowie auf eine Neigung des M. zu Gewaltexzessen) keinen durchgreifenden Bedenken. Der somit zumindest mögliche Schluss des Landgerichts ist vom Bundesgerichtshof hinzunehmen.
Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) verurteilt hat.
Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so setzt eine Strafbarkeit der übrigen nach § 251 StGB voraus, dass sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf das Nötigungsmittel erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist. Ein Beteiligter haftet mithin gemäß § 251 StGB als Mittäter des Raubes nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte oder ihm zumindest gleichgültig waren2.
Daran gemessen kann dem Angeklagten der Tod des Juweliers in subjektiver Hinsicht nicht zugerechnet werden, da dieser die Folge eines Mittäterexzesses des gesondert verfolgten M. war.
Soweit die Staatsanwaltschaft – insoweit zutreffend – darauf hingeweist, dass zu den sich aufdrängenden deliktstypischen Risiken zählt, dass das Opfer eines unter Verwendung einer Waffe begangenen Raubes um Hilfe ruft oder sich zur Wehr setzt, und der (Mit)Täter das Tatwerkzeug daraufhin in tödlicher Weise einsetzt, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern3, ist dies vorliegend ohne Belang. Denn das Landgericht hat weder einen derartigen Geschehensablauf noch ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten festgestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2020 – 5 StR 623/19
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25.07.1989 – 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; vom 15.09.2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Beschluss vom 03.03.2011 – 4 StR 52/11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638, 639[↩]
Bildnachweis:
- Pistole: Kerttu










