Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und die Bemessung der Kompensation

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung sind als Grundlage der Kompensation Art, Ausmaß und Ursachen der Verfahrensverzögerung zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen.

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und die Bemessung der Kompensation

Hierbei ist zu beachten, dass nicht – wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen – die gesamte Verfahrensdauer von der Aufnahme der Ermittlungen bis zum Abschluss der Hauptverhandlung uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angesehen werden kann.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens fördernde Tätigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit beanspruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesehen werden könnte1.

Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entsprechenden Maßnahmen in den verschiedenen Verfahrensstadien (Ermittlungs, Zwischen- und Hauptverfahren) beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichtigen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 StR 38/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 514/07[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 157/08; Urteil vom 09.10.2008 – 1 StR 238/08[]