Nach § 23 Abs. 1 StPO darf an Rechtsmittelentscheidungen nicht mitwirken, wer bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ein Richter ist demgegenüber nicht etwa allein deshalb kraft Gesetzes oder wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einer vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Sache ausgeschlossen, weil er bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatte [1].

Auch eine rechtswidrige Umgehung des § 354 Abs. 2 StPO durch eine „strukturelle Inkaufnahme einer Doppelbefassung“ derselben Richter mit einem zurückverwiesenen Verfahren ist nicht ersichtlich. Eine solche liegt zwar ausgesprochen nahe, wenn aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans die Bearbeitung vom Revisionsgericht zurückverwiesener Sachen einer mit solchen Richtern besetzten Strafkammer zugewiesen wird, die zuvor aufgrund einer anderen Kammerzugehörigkeit regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren [2].
Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben: Die insoweit im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts getroffenen Regelungen gewährleisten vielmehr, dass eine vom Revisionsgericht zurückverwiesene Sache von anderen Richtern bearbeitet wird. Die Vertreterkammer musste sich bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen die 40. Strafkammer nicht „implizit mit ihrem früheren Urteil befassen“, sondern lediglich mit dem geltend gemachten Befangenheitsgesuch. Im Übrigen beruhte es auf „reinem Zufall“, dass mit der 40. Strafkammer ein Spruchkörper für das vorliegende Verfahren zuständig geworden war, der von der im ersten Durchgang zuständigen 32. Strafkammer vertreten wurde. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO liegt demnach nicht vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 273/15
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.05.1994 – 3 StR 628/93, NStZ 1994, 447; vom 27.08.1991 – 1 StR 438/91, NStZ 1991, 595; und vom 27.04.1972 – 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336; Urteil vom 09.09.1966 – 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.11.2012 – 5 StR 416/12, BGHR StPO § 338 Nr. 1b Geschäftsverteilungsplan 1[↩]