Setzen Sie sich auf das Opfer – dann ist es keine Vergewaltigung!

Setzt sich der „Vergewaltiger“ auf sein Opfer zur „Erzwingung“ des Oralverkehrs, so verwirklicht dieses Verhalten für sich allein genommen nicht den Tatbestand der Vergewaltigung. Meint der Bundesgerichtshof. Zumindest dann nicht, wenn es sich bei dem Opfer um einen Jugendlichen handelt, der sich dem Täter auch früher schon hingegeben haben könnte:

Setzen Sie sich auf das Opfer – dann ist es keine Vergewaltigung!

In dem hier entschiedenen Fall übernachtete der damals 14- bis 15jährige Geschädigte zwischen Juli 2001 und Frühjahr 2002 in der Wohnung des Angeklagten. Dieser „erzwang“ den vollendeten Oralverkehr, „indem er sich auf den Jungen setzte, mit der Hand seinen Mund öffnete und sein Glied einführte. Der Angeklagte kam zum Samenerguss im Mund des Jungen, der das Ejakulat schlucken musste“.

Der Bundesgerichtshof sah hierin keine Vergewaltigung:

Diese Sachdarstellung belegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, dass der Angeklagte den Geschädigten zur Duldung des Oralverkehrs im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Gewalt genötigt hat. Ob das Setzen des Angeklagten auf das Tatopfer und das Öffnen dessen Mundes zur Überwindung erwarteten Widerstandes erfolgten, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Gleiches gilt für einen körperlich oder verbal geäußerten entgegenstehenden Willen des Geschädigten.

Dies versteht sich hier angesichts des Alters des Geschädigten und des Umstands, dass der Angeklagte schon zuvor über einen längeren Zeitraum – ohne Einsatz von Gewalt – sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen haben soll, nicht von selbst.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 2015 – 5 StR 199/15