Sexueller Missbrauch – und das gewaltsame Entfernen der Kleidung

Ein gewaltsames Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar.

Sexueller Missbrauch – und das gewaltsame Entfernen der Kleidung

Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 431/16

  1. vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17.09.1992 – 4 StR 416/92; vom 13.02.1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN[]
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