Sicherungsverwahrung nach langjähriger Strafverbüssung – und das Ermessen des Tatrichters

Nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF liegt die Unterbringung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dabei sind auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen zu berücksichtigen. Es besteht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige Strafverbüßung zu einer Verhaltensänderung führen wird.

Sicherungsverwahrung nach langjähriger Strafverbüssung – und das Ermessen des Tatrichters

Bei der Ausübung des Ermessens ist der Tatrichter „strikt an die Wertund Zweckvorstellungen des Gesetzes“ gebunden1. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass Abs. 3 Satz 2 ? im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ? eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzt2. Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind3.

Es besteht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige Strafverbüßung zu einer Verhaltensänderung führen wird. Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar4.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat ihre Ermessensentscheidung maßgeblich auf die gute soziale Herkunft des Angeklagten, seine Intelligenz und sein erfolgreiches Bemühen nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 2007, ein geordnetes Leben ohne Straftaten zu führen, das zu mehrjähriger Straffreiheit führte, gestützt und hat damit genügende Anhaltspunkte für eine aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe und des fortschreitenden Lebensalters bereits jetzt zu erwartende Haltungsänderung gesehen. Aus diesen Umständen hat das Landgericht beanstandungsfrei die Erwartung abgeleitet, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung keine vergleichbaren Taten mehr begehen wird. Auf die nicht belegte und deshalb rechtlich bedenkliche Annahme, der Angeklagte könne auf mittlere bis längere Sicht mit einer Erbschaft rechnen, die seine finanziellen Bedürfnisse befriedige, ist die Prognose der Strafkammer ersichtlich nicht entscheidend gestützt, zumal den hier abgeurteilten Taten nach den Feststellungen kein Gewinnerzielungsmotiv zugrunde lag. Angesichts dessen ist die vom Landgericht getroffene Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Es hat das ihm zugebilligte Ermessen erkannt, einen für seine Ausübung zutreffenden Maßstab angelegt und die für die Prüfung wesentlichen Kriterien in den Urteilsgründen dargestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2020 – 4 StR 8/20

  1. BGH, Urteil vom 05.02.1985 – 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2011 – 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693[]
  3. BGH, Urteil vom 20.11.2007 – 1 StR 442/07, StV 2008, 139; Beschluss vom 04.08.2009 – 1 StR 300/09, StV 2010, 17[]
  4. BGH, Urteil vom 20.11.2007 aaO; Urteile vom 03.02.2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; und vom 15.10.2014 – 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511[]

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  • Justizvollzugsanstalt: Falco