In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Umstand, der sowohl strafmildernde als auch strafschärfende Aspekte aufweist, mit beiden Bewertungsrichtungen in die Strafzumessung eingestellt werden kann1.
Es liegt deshalb kein Wertungswiderspruch darin, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung einerseits die mit der weiteren Versorgung seiner Schwester einhergehende subjektive Überforderung gutgebracht, ihm andererseits aber angelastet hat, dass er sich durch die Tat seiner ihm zur Last gewordenen Schwester entledigen wollte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 217/18
- vgl. BGH, Urteil vom 20.12 1994 – 1 StR 688/94, NJW 1995, 1038; Urteil vom 21.12 1978 – 4 StR 618/78, VRS 56, 189, 191; Urteil vom 05.09.1952 – 1 StR 418/52[↩]









