Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Wurde die Tat vor dem 1.01.2008 begangen, findet § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung Anwendung. Das Regelbeispiel ist in diesem Fall nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz gehandelt hat. Grober Eigennutz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB.
Der Begehungszeitpunkt der Tat bestimmt sich bei einer Beihilfe gemäß § 2 Abs. 1, 2, § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der Haupttat. Die Teilnahmehandlung ist beendet, wenn sie als solche abgeschlossen ist; auf den Taterfolg kommt es nach § 8 Satz 2 StGB nicht an.
Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falles allein an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß anzuknüpfen.
Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles (innerhalb oder außerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich – wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten – jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll.
Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt [1].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 575/15
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17.02.1982 – 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12.10.1987 – 2 StR 499/87; vom 17.03.1989 – 2 StR 712/88; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13.09.2007 – 5 StR 65/07, wistra 2007, 461; und vom 31.07.2012 – 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342[↩]