Wer im Rahmen von Cum-ex-Geschäften die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, obwohl die entsprechenden Steuern tatsächlich nicht einbehalten und abgeführt wurden, kann sich wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise versuchter Steuerhinterziehung strafbar machen.
So hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Fondsmanagers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten im Zusammenhang mit Cum-ex-Geschäften ausländischer Fonds bestätigt und dessen Revision verworfen. Damit ist die Verurteilung des Fondsmanagers wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen rechtskräftig.
Das Landgericht Bonn hatte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.533.986,76 € an1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Geschäftsführer verschiedener Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe an der Organisation umfangreicher Cum-ex-Geschäfte beteiligt. Gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten entwickelte er ein Geschäftsmodell, bei dem über verschiedene Fondsstrukturen Kapital vermögender Privatinvestoren eingesammelt und für Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag eingesetzt wurde. Hierzu legte der Angeklagte mehrere Teilfonds auf, deren Anteile ein Mittäter an vermögende Privatanleger vertrieb. Die eingesammelten Gelder stellte der Angeklagte anschließend einer maltesischen beziehungsweise irischen Fondsgesellschaft sowie verschiedenen US-Pensionsfonds zur Verfügung.
Diese Gesellschaften und Pensionsfonds führten im Jahr 2011 unter Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter Kassa- und Termingeschäfte über deutsche Aktien mit Leerverkäufern durch. Die Transaktionen erfolgten jeweils rund um den Dividendenstichtag und waren darauf ausgerichtet, Steuererstattungen zu erlangen, obwohl die entsprechenden Steuerbeträge tatsächlich nicht an den deutschen Fiskus abgeführt worden waren. Im Anschluss beantragten die ausländischen Gesellschaften und Pensionsfonds beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt mehr als 460 Mio. €. Zur Begründung beriefen sie sich auf die jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Ihren Anträgen legten sie jedoch unrichtige Steuerbescheinigungen zugrunde. Tatsächlich waren auf die Dividendenkompensationszahlungen aus den Cum-ex-Aktiengeschäften keine entsprechenden Steuern einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn war dieser Umstand sowohl dem Angeklagten als auch den übrigen Tatbeteiligten bekannt. Gleichwohl sollten die Steuerbescheinigungen den Eindruck erwecken, dass erstattungsfähige Steuerbeträge angefallen seien. Die beantragten Steuererstattungen beliefen sich insgesamt auf mehr als 460 Mio. €. Allerdings kam es nur in einem Fall tatsächlich zu einer Auszahlung: Das Bundeszentralamt für Steuern erstattete zu Unrecht einen Betrag von knapp einer Million Euro. In den übrigen Fällen wurden die Erstattungsanträge abgelehnt, sodass es insoweit bei versuchter Steuerhinterziehung blieb.
Für seine Mitwirkung an den Geschäften erhielt der Angeklagte ein Genussrecht am Gewinn einer der Sheridan-Gesellschaften. Dieses hatte einen Wert von mehr als 1,5 Mio. € und bildete die Grundlage für die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Er beanstandete das Urteil sowohl mit einer Sachrüge als auch mit einer Verfahrensrüge. Die Revision blieb jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel als unbegründet, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte.
Damit sind sowohl die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als auch die Einziehungsentscheidung rechtskräftig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die strafrechtlichen Risiken für Verantwortliche und Organisatoren grenzüberschreitender Cum-ex-Geschäfte. Sie verdeutlicht insbesondere, dass die Einbindung ausländischer Fondsgesellschaften und Pensionsfonds sowie die Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nicht ausschließen, wenn Steuererstattungen auf Grundlage unrichtiger Bescheinigungen beantragt werden, obwohl die entsprechenden Steuern tatsächlich nicht abgeführt wurden. Dabei kommt es für die Strafbarkeit nicht entscheidend darauf an, ob die beantragten Erstattungen tatsächlich ausgezahlt werden. Auch erfolglose Erstattungsanträge können eine Strafbarkeit wegen versuchter Steuerhinterziehung begründen. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist zudem nicht erforderlich, dass ein Beteiligter sämtliche Aktiengeschäfte selbst ausführt. Auch die bewusste organisatorische und finanzielle Mitwirkung an einem entsprechenden Tatplan kann eine Verurteilung tragen. Schließlich zeigt die Entscheidung, dass neben empfindlichen Freiheitsstrafen auch die Einziehung erheblicher wirtschaftlicher Vorteile droht. Für die Praxis der steuerstrafrechtlichen Beratung und Compliance bei internationalen Fondsstrukturen verdeutlicht der Fall damit die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen steuerlichen Grundlagen von Erstattungsansprüchen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2026 – 1 StR 305/26
- LG Bonn, Urteil vom 03.11.2025 – 64 KLs – 213 Js 14/22 – 1/23[↩]









