Steuerhinterziehung per Cum-Ex – und der Kronzeuge

Eine außergewöhnlich umfassende und nachhaltige Aufklärungshilfe nach § 46b StGB kann selbst bei einer Steuerhinterziehung mit Schäden in dreistelliger Millionenhöhe ausnahmsweise eine noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe rechtfertigen.

Steuerhinterziehung per Cum-Ex – und der Kronzeuge

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines maßgeblich an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Rechtsanwalts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten durch das Landgericht Bonn1 auf Bewährung bestätigt. Mit der Verwerfung sowohl der Revision der Staatsanwaltschaft als auch der Revision des Angeklagten ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, welches Gewicht einer außergewöhnlich umfangreichen Aufklärungshilfe im Rahmen der Strafzumessung zukommt.

Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nahm es zusätzlich einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten vor. Darüber hinaus ordnete es die Einziehung von Taterträgen im Wert von rund 23,5 Millionen Euro an. Soweit der Angeklagte bereits rund elf Millionen Euro auf seine Haftungsschuld gezahlt hatte, sollte die Einziehung nicht mehr vollstreckt werden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet der Angeklagte zwischen 2007 und 2011 als Rechtsanwalt und Spezialist für Kapitalmarktrecht gemeinsam mit einem bereits gesondert verurteilten Mitbeteiligten verschiedene Banken und Investmentfonds bei der Umsetzung von Cum-Ex-Geschäften.

Dabei wurden Aktien und Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag gehandelt, um unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen, obwohl diese tatsächlich nicht entrichtet worden war. Nach den Feststellungen entstand allein durch die vom Angeklagten begleiteten Geschäfte ein Steuerschaden von rund 427 Millionen Euro. Ein Großteil der zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurde inzwischen an den Fiskus zurückgezahlt.

Besondere Bedeutung maß das Landgericht der Rolle des Angeklagten nach Aufdeckung der Geschäfte bei. Bereits ab 2016 arbeitete er als erster sogenannter Cum-Ex-Kronzeuge eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Über mehrere Jahre hinweg erläuterte er detailliert die Funktionsweise der Cum-Ex-Modelle sowie die Beteiligung zahlreicher Akteure.

Nach den Feststellungen des Gerichts leistete diese Kooperation einen wesentlichen Beitrag dazu, zahlreiche weitere Beteiligte strafrechtlich verfolgen zu können. Zugleich ermöglichte sie die Rückführung erheblicher Teile des entstandenen Steuerschadens.

Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision vor allem eine deutlich höhere Freiheitsstrafe erreichen wollen, die nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weist die Strafzumessung des Landgerichts keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Es sei revisionsrechtlich hinzunehmen, dass das Landgericht die außergewöhnlich weitreichende Aufklärungshilfe des Angeklagten als einen derart gewichtigen Strafmilderungsgrund bewertet habe, dass trotz Steuerhinterziehung in vielfacher Millionenhöhe ausnahmsweise noch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden konnte. Diese Bewertung stehe im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck der Kronzeugenregelung des § 46b StGB.

Auch die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die erhebliche praktische Bedeutung der Kronzeugenregelung des § 46b StGB in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass außergewöhnliche und über Jahre hinweg geleistete Aufklärungshilfe selbst bei Straftaten mit enormen Schadenssummen ein außergewöhnlich hohes strafmilderndes Gewicht entfalten kann. Zugleich bestätigt das Urteil den weiten Beurteilungsspielraum der Tatgerichte bei der Strafzumessung: Solange die Gewichtung der Milderungsgründe revisionsrechtlich vertretbar ist, greift der Bundesgerichtshof nicht korrigierend ein. Für Beschuldigte in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren verdeutlicht die Entscheidung, dass eine frühzeitige und substanzielle Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26

  1. LG Bonn, Urteil vom Urteil vom 03.06.2025 – 62 KLs-212 Js 1/23-1/24[]

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