Auch "verunglückte" Selbstanzeigen sind strafmildernd zu berücksichtigen 1.

Insoweit hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen die Steuerverkürzung zum Teil aufgedeckt haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 StR 349/18