Steuerhinterziehung in großem Ausmaß – und die verlängerte Verjährungsfrist

§ 376 Abs. 1 AO ist in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden.

Steuerhinterziehung in großem Ausmaß – und die verlängerte Verjährungsfrist

Verjährungsrechtliche Fragen sind grundsätzlich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten1.

Ein Rückwirkungsverbot aus Art.20 Abs. 3 GG greift lediglich dann, wenn zum Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes die Tat bereits verjährt war2.

Dem hier entschiedenen Fall lagen Steuerhinterziehungsfälle zugrunde, in denen jeweils das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO verwirklicht war. Die Verjährungsfrist bemisst sich demgemäß nach § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO und beträgt fünfzehn Jahre. Die hier verfahrensgegenständlichen Taten waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 27 Nr. 29 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vom 28.12.2020 (Inkrafttreten nach Art. 50 Abs. 1 JStG 2020 am 29.12.2020), mit dem die in § 376 Abs. 1 AO normierte Verjährungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert wurde, noch nicht endgültig verjährt. Denn die Verjährung war durch die Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens am 17.06.2015 sowie durch die Anklageerhebung am 16.06.2020 und den Eröffnungsbeschluss vom 02.02.2023 unterbrochen worden (§ 376 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 StGB).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.06.2005 – 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139; vom 12.06.2017 – GSSt 2017 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 34; und vom 18.03.2024 5 StR 12/23, BGHSt 68, 192 Rn. 91; BVerfG, Beschluss vom 31.01.2000 – 2 BvR 104/00 Rn. 6[]
  2. vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969 – 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 291; zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung: Beschlüsse vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 – BVerfGE 156, 354, 401 ff.; und vom 7 April 2022 – 2 BvR 2194/21 Rn. 77 ff.[]

Bildnachweis: