Bei verkürzten Umsatzsteuern hat es wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat.

Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann jedoch zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 StR 233/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.01.2008 – 5 StR 582/07 mwN[↩]