Verdeckte Gewinnausschüttung – und die Steuerhinterziehung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. auf der Ebene der Körperschaft § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner (§ 20 Abs. 5 EStG).

Verdeckte Gewinnausschüttung – und die Steuerhinterziehung

Gesellschafterin im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war indes nicht der angeklagte Geschäftsführer, sondern dessen Ehefrau (vgl. § 39 Abs. 1 AO). Zu einem Treuhandverhältnis nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 AO, das eine Zurechnung der Bezüge an den Angeklagten zuließe1, verhält sich das Urteil nicht. Auch ist nicht festgestellt, dass die Ehefrau den Gesellschaftsvertrag nur zum Schein (§ 41 Abs. 2 AO) abschloss und der Angeklagte tatsächlich Anteilseigner war. Letztlich ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte und seine Ehefrau die Einkommensteuererklärungen zusammen abgaben (vgl. § 26b EStG) sowie dem Angeklagten etwaige von seiner Ehefrau bezogene und von ihr verschwiegene verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund gemeinsamen Tatplans (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen wären2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18

  1. vgl. BFH, Urteile vom 19.06.2007 – – VIII R 54/05 Rn. 14, BFHE 218, 244, 246; vom 21.10.2014- VIII R 22/11 Rn. 25, BFHE 248, 129, 135; und vom 14.03.2017 – VIII R 32/14 Rn.20 f.[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 547/07 Rn. 29; BFH, Urteil vom 16.04.2002 – IX R 40/00 Rn. 14, BFHE 198, 66, 70[]
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