Der Bundesgerichtshof hat in dem Fall des im letzten Jahr vor dem Bonner Amts- und Landgerichtsgebäude abgelegten Kopfes die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe bestätigt.
Das Landgericht Bonn hat den obdachlosen Angeklagten wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt1. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge legte der Angeklagte am 28. Juni 2022 um 17:16 Uhr den durch eine unbekannte Person den vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen, ebenfalls obdachlos gewesenen, Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts, sodass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war. Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten, wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden.
Der Bundesgerichtshof hat die landgerichtliche Verurteilung bestätigt und sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben habe.
Für den Bundesgerichtshof war es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Bonn von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
Das Landgericht Bonn habe zudem rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf des Verstorbenen vom Rumpf abgetrennt hatte.
Das Urteil des Landgerichts Bonn ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember – 2 StR 270/23
- LG Bonn, Urteil vom 20.01.2023 – 51 KLs 2/22 900 Js 672/22[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Bonn: Elektroll










