Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227). Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist in engen Grenzen möglich.
Der Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber „nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums“ von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt1. Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch – vom Täter wahrgenommen – zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt2.
So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen3. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 2 StR 78/14
- vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn. 15d mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2001 – 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; BGH, Urteil vom 06.03.2013 – 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.12 2000 – 4 StR 525/00; Urteil vom 11.11.2004 – 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.2014, aaO mwN[↩]










