Das war das Strafrecht im August 2015:
Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG1.
Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG in Verbindung mit § 312 Satz 2, § 329 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FamFG darf die Zustimmung zu der Verlängerung einer Zwangsbehandlung jeweils nur für die Dauer von sechs Wochen erteilt werden2. Auch unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung erscheint eine Verlängerung um zwei Jahre unverhältnismäßig.
Darüber hinaus der Tenor des die Zwangsmedikamentation genehmigenden Beschlusses zu unbestimmt, wenn sich hieraus nichts zu der Art und Weise der Zwangsbehandlung ergibt (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG i.V.m. § 312 Satz 2, § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 2 BvR 1180/15











