Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Dabei fordert Art.19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle2.

Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden3.
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Gericht, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn es die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist4, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, Entscheidungsgründe, die die Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss verfassungsrechtlicher Prüfung entzogen oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen5.
Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vollzugsöffnenden Maßnahmen der Fall6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17
- vgl. BVerfGE 67, 43, 58; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 54, 94, 96 f.; 122, 248, 271; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 117, 244, 268; 122, 248, 271; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 71, 122, 135; 81, 97, 106[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.03.2008 – 2 BvR 378/05, Rn. 33; und vom 04.05.2015 – 2 BvR 1753/14, Rn. 32; Beschlüsse vom 26.10.2011 – 2 BvR 1539/09, Rn. 28, sowie vom 29.02.2012 – 2 BvR 309/10, Rn. 26, und – 2 BvR 368/10, Rn. 47[↩]
- zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2006 – 1 Ws 288/06 (StrVollz), Rn. 7[↩]