Strafvollzug – und der Nichtraucherschutz

Das im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) geregelte Rauchverbot ist auch von den Justizvollzugsbehörden durchzusetzen.

Strafvollzug – und der Nichtraucherschutz

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall festgestellt, dass die beanstandete Unterbringung des betroffenen Gefangenen rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18.05.20171 ist aufgehoben worden. Im Dezember 2016 befand sich der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als 1 Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten.

Der Gefangene hat daraufhin bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beantragt, festzustellen, dass seine gemeinsame Unterbringung mit Rauchern rechtswidrig war.

Der Antrag hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses sei es der Anstalt trotz der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme – der Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung – nicht möglich gewesen, das beanstandete Rauchen vollständig zu verhindern. Ausgehend hiervon entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, dass die durch das NSchG NRW gewährleisteten Rechte des Gefangenen im vorliegenden Fall nicht durch das Justizvollzugskrankenhaus, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden seien. Dagegen hat der Strafgefangene mit der Rechtsbeschwerde gewehrt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass die Argumentation des Justizvollzugskrankenhauses, nach welcher das Rauchen der Mitinhaftierten durch die – als einzig konkrete Maßnahme benannte – Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung nicht habe verhindert werden können, nicht den vom Bundesverfassungsgericht2 formulierten Anforderungen genüge. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Staat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde. Deswegen sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall des Justizvollzugskrankenhauses, durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie z.B. Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus dem NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 Vollz(Ws) 274/17

  1. LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2017 – 66 StVK 32/17[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 BvR 249/17 und vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11[]