Sind neben einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu vollstrecken, ist bei der Vollstreckungsreihenfolge eine Unterbrechung der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt zum Anschlussvollzug der Maßregel in die Erwägungen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten ebenfalls im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung des Verurteilten standen.
Der sich gegen die Bestimmung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen und die Ablehnung ihrer Änderung durch die Staatsanwaltschaft richtende Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft1. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt jedoch nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch das Oberlandesgericht. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen sowie den Zeitpunkt des Beginns des Maßregelvollzugs im Rahmen des § 44b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVollstrO ein Ermessen und bei der dabei zu berücksichtigenden Zweckerreichung der Maßregel ein Beurteilungsspielraum zu. Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat das Oberlandesgericht die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist2. Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat.
Die Annahme der Vollstreckungsbehörde, der Zweck der Maßregel sei durch einen teilweisen Vorwegvollzug der Vollstreckung der die Maßregel nicht betreffenden Vollstreckungen leichter zu erreichen, hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Hierbei durfte die Vollstreckungsbehörde berücksichtigen, dass einer möglichen Entlassung in die Freiheit eine Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährdete. Die Vollstreckungsreihenfolge sollte also grundsätzlich derart gestaltet werden, dass nach erfolgreicher Behandlung in der Unterbringung die Möglichkeit besteht, alle zur Verbüßung anstehenden Strafen zur Bewährung auszusetzen. Dies entspricht nicht nur der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung3, sondern kommt auch in der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB als Sollvorschrift zum Ausdruck. Hierdurch soll eine den Behandlungserfolg gefährdende Rückverlegung aus dem Maßregelvollzug in den Strafvollzug vermieden werden4. Gerade aus dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen, folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. In der Praxis des Maßregelvollzugs sind die Therapieprogramme demgemäß regelmäßig darauf angelegt, den Verurteilten nach Eintritt des Therapieerfolgs keiner weiteren Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt5.
Vorliegend liegen letztlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise anders verhalten würde. Insbesondere liegt auch keine Vollstreckungsvariante vor, bei der der Maßregelvollzug bereits begonnen hat und nunmehr wieder abgebrochen werden soll6.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde weist jedoch ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Vollstreckungsreihenfolge ein rechtlich erhebliches Abwägungsdefizit auf, welches die Aufhebung der Bescheide zur Folge hat.
Im Beschwerdebescheid wird zwar gesehen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung nach der Hälfte der Strafverbüßungen von Bedeutung sein könnte. Die Voraussetzungen werden jedoch – allein – mit dem Hinweis auf die vielfachen Vorstrafen und die früher vollstreckten Freiheitsstrafen verneint; allerdings wird auch insoweit einschränkend lediglich auf die derzeitige Einschätzung verwiesen.
Diese Überlegungen der Vollstreckungsbehörde genügen angesichts der erforderlichen Einzelfallabwägung vorliegend den Anforderungen nicht. Für die zu gegebener Zeit zu prüfenden möglichen Voraussetzungen des – allein in Betracht kommenden – § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB dürfte der ggf. erfolgreiche Abschluss der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne eines nachhaltigen Therapieerfolges von erheblicherer Bedeutung sein. Hierbei verkennt das Oberlandesgericht nicht, dass die umfangreichen Vorstrafen des Antragstellers eine solche Entscheidung zunächst als fernliegend erscheinen lassen. Gleichwohl kann nicht außer Acht bleiben, dass die in den früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen einen überwiegenden Zusammenhang der Taten mit der bei ihm bestehenden Alkoholerkrankung aufweisen. Demgemäß führte bereits das Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 01.04.2009 aus, dass der Antragsteller seit Jahren alkoholabhängig sei und im Jahr 2008 nach mehrwöchiger Entgiftung eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie durchgeführt habe. Bei den abgeurteilten Taten wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB alkoholbedingt nicht ausgeschlossen. Ferner prüfte die Kammer sachverständig beraten bereits zu jener Zeit eine mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Obgleich sie von Hangtaten im Sinne des § 64 StGB ausging, sah sie von der Maßregel ab, da dem Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich absolvierten stationären Therapie eine günstige Prognose gestellt wurde. Im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.09.2011 wurde ebenfalls eine Alkoholerkrankung angenommen, weshalb dem Antragsteller durch die Rentenversicherung eine erneute stationäre Therapie bereits bewilligt worden sei. Auch die Urteile des Amtsgerichts Freiburg vom 03.12.2012; und vom 26.03.2014 kamen zu gleichartigen Feststellungen. Der massive Alkoholkonsum ist – abgesehen von der Annahme der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – in den früheren Verfahren durch die Entnahme von Blutproben auch objektiviert; diese ergaben Werte zwischen 1, 55 und 2, 72 Promille.
Die Bedeutung eines erfolgreichen Maßregelvollzugs für eine bedingte Entlassung nach einer Teilverbüßung zeigt ergänzend auch die gesetzgeberische Wertung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, wonach eine Aussetzung zur Bewährung bereits nach der Hälfte der Strafe in Betracht kommen kann. Wenngleich die Vorschrift bei maßregelfremden Vollstreckungen keine unmittelbare Anwendung findet, weist sie gleichwohl auf das Gewicht eines solchen Umstandes als besonderer Resozialisierungserfolg hin.
Die Vollstreckungsbehörde wäre mithin gehalten gewesen, diese vom Oberlandesgericht aufgezeigten Erwägungen bei der Entscheidung über den Beginn des Maßregelvollzugs zusätzlich heranzuziehen. Dies könnte einen wichtigen Grund nach § 43 Abs. 4 StVollstrO darstellen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen, die die Maßregelentscheidung nicht betreffen, bereits nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, zu unterbrechen7. Erforderlich wäre eine Neuberechnung der Vollstreckungszeiten, beginnend mit der derzeit vollstreckten Strafe, womit ein früherer Beginn des Vollzugs der Maßregel einherginge.
Im Hinblick auf die – im Beschwerdebescheid allerdings nicht aufgegriffene – Erwägung der Vollstreckungsbehörde im Bescheid vom 02.03.2015, wonach zu beachten sei, dass die Zeit des Maßregelvollzugs nicht auf die Strafe aus einer anderen Strafentscheidung angerechnet werden könne, weist das Oberlandesgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09 –8 hin. In dieser wurde gem. § 35 BVerfGG – über den gesetzlichen Wortlaut der §§ 67 Abs. 4 StGB, 44b Abs. 1 Satz 2 StVollstrO hinaus gehend – angeordnet, dass bis zu einer – bislang nicht erfolgten – gesetzlichen Neuregelung die im Vollzug einer freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit zur Vermeidung von Härtefällen auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss. Dies kann in Betracht kommen, wenn die Dauer des Maßregelvollzugs die Höhe der im Anlassurteil verhängten Freiheitsstrafe wesentlich übersteigt9.
Ein abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts kam im hier entschiedenen Fall nicht in Betracht, da der Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die vom Oberlandesgericht aufgezeigten Umstände in ihre Entscheidung einzustellen und sodann auf dieser ergänzenden Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen haben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 2 VAs 9/15
- OLG Karlsruhe, StV 2003, 348[↩]
- z.B. OLG Karlsruhe, StV 2002, 263; NStZ-RR 2005, 57[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2014 – 1 VAs 9/14, juris [NStZ-RR 2015, 62 – LS]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324[↩]
- Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67 Rn. 10[↩]
- BVerfGE 130, 372 62[↩]
- vgl. OLG Dresden NStZ 2013, 173[↩]
- vgl. auch KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454b Rn. 15[↩]
- BVerfGE 130, 372[↩]
- vgl. BVerfG, a.a.O.71[↩]











