Vollzugsplan – und die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden1.

Vollzugsplan – und die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung2, die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt3.

Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines Vollzugsplans darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält.

Soweit Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen4. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.

Ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt die Gewährung einer konkreten Lockerungsmaßnahme zu beantragen, kann der Gefangene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Gunsten zu binden. Unabhängig von der auf Aufhebung gerichteten Antragsformulierung ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei verständiger Würdigung seiner Äußerungen daher darauf gerichtet, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung für Vollzugslockerungen festzustellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 17 Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz5). Insoweit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG6, die mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) gegen JVA, die den Vollzugsplan ursprünglich erlassen hat- begehrt werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 2 ARs 398/16

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.1993 – 2 BvR 594/92, NJW 1993, 3188[]
  2. KG, Beschluss vom 21.10.1996 – 5 Ws 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207[]
  3. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.1985 – 2 Vollz (Ws) 74/85, NStZ 1986, 92; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. C Rn. 35[]
  4. OLG Jena, Beschluss vom 28.11.2005 – 1 AR (S) 167/05, ZfStrVo 2006, 373[]
  5. vom 08.05.2013, GVBl.2013, 79[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 BvR 1383/03 – BVerfGK 8, 319; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004 – 3 Ws 3/04, NStZ 2006, 64[]