Teilrechtskräftige Einzelgeldstrafen sind jedenfalls dann nicht vollstreckbar, wenn bei der noch ausstehenden Gesamtstrafenbildung die Möglichkeit besteht, dass die Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen. Zahlungen auf solche Einzelgeldstrafen gehen ins Leere.

Eine solche Zahlung führt nicht zu einer Anrechnung auf die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Einzelgeldstrafen und damit zu einer Reduzierung der Strafzeit der später gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe nach dem Maßstab des § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt eine Anrechnung in dem selben Verfahren nur hinsichtlich von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung. Eine Anrechnung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der Einzelgeldstrafen vor der Entscheidung über eine noch zu bildende Gesamtstrafe rechtskräftig werden und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Raum steht, in der die Einzelgeldstrafen aufgehen, sind die Einzelgeldstrafen nicht gesondert vollstreckbar, weshalb auch zu ihrer Tilgung geleistete Zahlungen ins Leere gehen1.
Soweit die Vollstreckung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen teilweise in engen Grenzen schon vor Rechtskraft einer noch vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung für zulässig erachtet wird2, geht dies darauf zurück, dass dabei bereits feststeht, dass in jedem Fall eine Freiheitsstrafe, also eine der Einzelstrafe gleichartige Sanktion, festgesetzt werden wird.
Dies ist aber bei der Festsetzung von Einzelgeldstrafen bei noch offener Gesamtstrafenbildung, an deren Ende – wie vorliegend – auch die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe stehen kann, nicht der Fall. Die vorstehend geschilderte Rechtsprechung ist hierauf deshalb nicht übertragbar, weshalb es bei dem Grundsatz verbleibt, dass nur die gebildete Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist
Soweit keine Verrechnung der geleisteten Zahlungen auf die Kosten vorzunehmen ist3, werden deshalb die vom Verurteilten erbrachten Zahlungen zu erstatten sein.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 2 Ws 32/22
- Jesse NStZ 2017, 69, 72 f.[↩]
- OLG Hamm NStZ 2009, 655 m.w.N., auch zur Gegenmeinung[↩]
- vgl. dazu Jesse a.a.O., S. 73[↩]
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