Strafzumessung – und die Strafmilderungsgründe

Werden in den Urteilsgründen Strafmilderungsgründe von Gewicht benannt, ist es ohne nähere Erläuterung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte des von einem bis zu zehn Jahre reichenden Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Straferschwerungsgründe feststellen zu können1.

Strafzumessung – und die Strafmilderungsgründe

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

Das Landgericht Köln hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung gemäß § 227 Abs. 2 StGB angenommen, weil die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB gegeben seien2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer eine Reihe von Strafmilderungsgründen (keine strafrechtliche Vorbelastung, Vorverhalten des Tatopfers, Spontantat, lange Verfahrensdauer, Haftempfindlichkeit) angeführt und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.

Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Landgerichts -mit Ausnahme der Feststellungen- auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 2 StR 184/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2000 – 2 StR 249/00, StV 2003, 72[]
  2. LG Köln, Urteil vom 04.02.2020 – 91 Js 4/18 312 Ks 14/19[]