Strafzumessung – und ihre Überprüfung in der Revisionsinstanz

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.

Strafzumessung – und ihre Überprüfung in der Revisionsinstanz

Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein1.Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen.

Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen2.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 350/14

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.04.1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 12.01.2005 – 5 StR 301/04[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 04.03.1997 – 1 StR 797/96, StV 1997, 638[]