Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – und der Vorsatz

Seit jeher versteht die Rechtsprechung und – ihr folgend – der überwiegende Teil der Literatur unter einem tätlichen Angriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg1.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – und der Vorsatz

Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen2, sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen3.

Der Bundesgerichtshof sieht entgegen einigen Stimmen in der Literatur keinen Anlass, von dieser herkömmlichen Begriffsbestimmung abzugehen.

Mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften – vom 23.05.20174 hat der Gesetzgeber die Begehungsweise des tätlichen Angriffs aus § 113 Abs. 1 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbständigen Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung und soll auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte erfassen, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen5. Eine Änderung der seit über 140 Jahren von der Rechtsprechung in ständiger Übung praktizierten Auslegung dieses Merkmals hat der Gesetzgeber damit offensichtlich nicht beabsichtigt, sondern er wollte lediglich die bislang in § 113 Abs. 1 StGB geregelte Begehungsform dort „herauslösen“ und in den neuen § 114 Abs. 1 StGB transferieren6.

Soweit von Stimmen in der Literatur nach der Gesetzesänderung eine restriktivere Auslegung des tätlichen Angriffs als bisher befürwortet wird7, vermag der Bundesgerichtshof dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen8. Dagegen steht der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, wie er auch im fortgeltenden Wortlaut der Norm seinen Ausdruck gefunden hat. Ob – wie in der Literatur vielfach vertreten – seine Entscheidung, den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstausübung mit einer höheren Mindeststrafe als eine vollendete Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und auch mit einem höheren Strafrahmen als den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB zu sanktionieren, kriminalpolitisch oder systematisch überzeugend ist, hat der Bundesgerichtshof nicht zu bewerten9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20

  1. RGSt 7, 301; 28, 32, 33 f.; 41, 181; 182; 59, 264, 265; vgl. auch RGSt 56, 353, 355; 58, 110, 111 f.; BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – 3 StR 234/07, NStZ 2007, 701; KG, StV 1988, 437; OLG Hamm, Beschlüsse vom 12.02.2019 – 4 RVs 9/19; und vom 10.12.2019 – 4 RVs 88/19; LKStGB/Rosenau, 12. Aufl., § 113 Rn. 26; Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl., § 114 Rn. 4; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 114 Rn. 2; MünchKomm-StGB/Bosch, 3. Aufl., § 113 Rn. 24; Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB, 2. Aufl., § 114 Rn. 3[]
  2. vgl. Eser, aaO; OLG Hamm, aaO; vgl. auch BSG, NJW 2003, 164[]
  3. RGSt 28, 32, 33 f.; 41, 181, 182[]
  4. BGBl. I, S. 1226[]
  5. BT-Drs. 18/11161, S. 12[]
  6. BT-Drs. 18/11161, S. 9; vgl. auch OLG Hamm, aaO; Kulhanek, JR 2018, 551, 554[]
  7. vgl. Magnus, GA 2017, 530, 535; Puschke/Rienhoff, JZ 2017, 924, 930; Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510, 513; Schermaul, JuS 2019, 663, 665; Jäger, JA 2019, 705, 707 f.; BeckOKStGB/Dallmeyer, Stand 1.05.2020, § 114 Rn. 5[]
  8. ebenso OLG Hamm, aaO; Eser, aaO, § 114 Rn. 4; Kulhanek, JR 2018, 551, 554 f.; ders., NStZ-RR 2020, 39, 40[]
  9. vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.09.1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238[]