Eine Alkoholabhängigkeit kann auch dann die Voraussetzungen der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfüllen, wenn der Angeklagte seit der Entlassung aus der letzten stationären Behandlung seiner Alkoholkrankheit „nur noch gelegentlich“ Alkohol getrunken, die Tat jedoch im Rausch begangen hat.

Die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr wird dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel allein schon durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 5 StR 277/17
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.11.2014 – 5 StR 509/14 Rn. 2 mwN[↩]