Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und der erforderliche Defektzustand

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und der erforderliche Defektzustand

Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB).

Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen1.

Um die Voraussetzungen einer zumindest erheblich eingeschränkten (§ 21 StGB), nicht sicher ausschließbar vollständig aufgehobenen (§ 20 StGB) Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten in einer nachvollziehbaren Weise darzustellen und beweiswürdigend zu belegen, ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten bzw. Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2.

Die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen sind im Urteil in ausreichendem Umfang wiederzugeben3. Insbesondere ist in dem Urteil näher auszuführen, wie sich die (hier:) schizoaffektive Störung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll.

Nicht ausreichend hierfür ist ein Sachverständigengutachten, dem das Landgericht folgt und das sich im Wesentlichen in der Aussage erschöpft, dass der Übergriff das Auftreten eines schweren manischen Syndroms in diesem Zeitraum belege, das eine starke Krankheitsdynamik aufweise und zu den Tatzeitpunkten die Impulskontrolle des Angeklagten erheblich eingeschränkt habe. Dies lässt eine ausreichende Darstellung der auf den Angeklagten bezogenen konkreten Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung zu den Tatzeiten vermissen. Welche Wahnvorstellungen der Angeklagte gehabt habe, wird im Urteil jedoch ebenso wenig dargestellt wie, welche psychotischen Ängste und Beeinträchtigungsideen der Angeklagte geäußert habe. Im Ergebnis bleibt damit offen, wie sich die psychische Erkrankung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Es ist daher dem Bundesgerichtshof nicht möglich, die Wertung des Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts nachzuvollziehen, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten zumindest im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen.

Auf dem aufgezeigten Darlegungsmangel beruht das angefochtene Urteil. Es ist nach den sonstigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass nähere Darlegungen zu den Auswirkungen der diagnostizierten Störung bei den Taten zu einer Verneinung der zumindest sicher erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit, eine Voraussetzung des § 63 StGB, geführt hätten.

Umgekehrt kann aber dementsprechend auch das Vorliegen einer schuldhaften Begehung der Anlasstaten nicht ausgeschlossen werden. Neben der Unterbringung hat deshalb auch der Freispruch keinen Bestand (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 637/16

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.12 2016 – 1 StR 594/16, Rn. 3; vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16, Rn. 9; vom 15.01.2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; und vom 10.11.2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.12 2016 – 1 StR 594/16, Rn. 5; vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16, Rn. 11; vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; und vom 23.08.2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2015 – 4 StR 514/14, Rn. 7, NStZ-RR 2015, 169; vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; vom 26.09.2012 – 4 StR 348/12, Rn. 8; vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; und vom 14.09.2010 – 5 StR 229/10, Rn. 8; Urteil vom 21.01.1997 – 1 StR 622/96, BGHR StGB § 63 Zustand 20[]