Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.
Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen1.
Diese bereits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31.07.2016 geltenden Recht herausgebildeten Anforderungen sind durch § 63 Satz 1 StGB in der geltenden Fassung dahingehend konkretisiert worden2, dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln3 und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt4. Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen5.
Diese Anforderungen gelten nicht lediglich für tatrichterliche Entscheidungen, die eine Unterbringung des Angeklagten oder Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anordnen, sondern auch für die Anordnung ablehnende Erkenntnisse.
Zwar ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung von Rechtsfehlern in der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt. Solche sind aber u.a. dann gegeben, wenn der Tatrichter versäumt, sich mit den festgestellten Indizien auseinanderzusetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen6.
Dabei dürfen die Indizien nicht isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden7.
Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt8.
Art und Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung gestatten regelmäßig Rückschlüsse auf einen entsprechenden (hier: natürlichen) Vorsatz des Täters einer Brandstiftung9.
Das Tatgericht hat auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten (oder Beschuldigten) Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten oder Beschuldigten keine Anhaltspunkte bestehen10.
Die Gefährlichkeitsprognose muss sich auch auf eine rechtlich gebotene umfassende Würdigung stützen, die das Vorleben des Beschuldigten einbezieht.
Darauf, dass das Landgericht zudem auch von aufgehobener Steuerungsfähigkeit ausgeht, kommt es nicht an11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16
- vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16.06.2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; und vom 19.08.2014 – 3 StR 243/14; Urteil vom 28.10.2015 – 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; Beschlüsse vom 13.10.2016 – 1 StR 445/16 Rn. 13; und vom 21.12 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 3[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/7244 S. 17 f.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 01.10.2013 – 3 StR 311/13; vom 02.09.2015 – 2 StR 239/15; und vom 03.06.2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteil vom 13.10.2016 – 1 StR 445/16 Rn. 15[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 3 aE; vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9; und vom 15.01.2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; siehe auch Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN[↩]
- st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 26.07.2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12; vom 17.07.2014 – 4 StR 129/14 Rn. 7; und vom 24.10.2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71[↩]
- BGH, Urteile vom 26.07.2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12; und vom 13.12 2012 – 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196 jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 26.07.2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12 mwN; und vom 14.01.2015 – 1 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 146[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179[↩]
- st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 05.11.2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85; und vom 26.10.2016 – 2 StR 275/16 Rn. 12 jeweils mwN; vgl. auch Beschluss vom 25.01.2017 – 1 StR 588/16[↩]
- zur Trennung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 3 und 44a mwN[↩]










