Untersuchungshaft – und die Begründungstiefe für den dringenden Tatverdacht

In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Anordnung von Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht München stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist, da die Ausführungen des Gerichts zum dringenden Tatverdacht die erforderliche Begründungstiefe vermissen ließen.

Untersuchungshaft – und die Begründungstiefe für den dringenden Tatverdacht

Inbesondere bemängelte das Bundesverfassungsgerichts das Fehlen der schlüssigen Darstellung einer konkreten Tat des Beschwerdeführers. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, das unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erneut darüber zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer weiter in Untersuchungshaft bleibt.

Ausgangssachverhalt und Haftentscheidungen[↑]

Der Beschwerdeführer soll Mitglied einer Gruppe gewesen sein, aus der heraus Gewalttaten auf dem Augsburger Weihnachtsmarkt begangen worden sein sollen.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führt gegen den 17-jährigen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Augsburg Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Beschuldigte1. Das Amtsgericht hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, am 6.12.2019 als Teil einer Gruppe von sieben Personen in Augsburg auf die von einem Besuch des Weihnachtsmarkts kommenden beiden Geschädigten getroffen zu sein. Die Beschuldigten hätten sich gemeinsam mit weiteren Personen als Gruppe den Namen „Oberhausen 54“ gegeben. Nachdem sich zunächst ein Wortwechsel entwickelt habe, hätten sie einen der Geschädigten umzingelt, um diesen einzuschüchtern. Alle seien zu diesem Zeitpunkt jederzeit bereit gewesen, ihn entweder selbst gewaltsam zu attackieren oder ein anderes Gruppenmitglied bei jedweder Art auch massiver Gewalthandlungen gegen den Geschädigten zu unterstützen. Dies habe jedem ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt, einhergehend mit einer erhöhten Bereitschaft, Aggressionen gegenüber dem Opfer hemmungslos auszuleben und sich zu solchen durch die anderen angestachelt zu fühlen. Dies sei auch jedem von ihnen bewusst gewesen. Während der Geschädigte auf einen vor ihm stehenden, ihn bedrängenden Beschuldigten konzentriert gewesen sei und diesen von sich gestoßen habe, habe ihm ein seitlich von ihm stehender Mitbeschuldigter – tödliche Verletzungen billigend in Kauf nehmend – einen gezielten und derart wuchtigen Schlag mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte versetzt, dass der Kopf in solch hoher Geschwindigkeit nach rechts geschnellt sei, dass dessen Hirngrundschlagader eingerissen sei. Hierbei sei es zu einer schlagartigen massiven Blutansammlung im Gehirn des Geschädigten gekommen, weshalb dieser – wie alle Beschuldigten billigend in Kauf genommen hätten – augenblicklich verstorben sei. Der wenige Meter entfernt stehende zweite Geschädigte sei, als er dies gesehen habe, herbeigeeilt, um zu helfen. Daraufhin hätten alle sieben Beschuldigten entschieden, nunmehr ihn zu attackieren. Sie hätten ihm in der Folge zahlreiche Schläge gegen den Gesichtsbereich und diverse Schläge und Tritte gegen den Körper versetzt. Alle hätten dabei die Handlungen der anderen gebilligt. Der Geschädigte habe einen Jochbeinbruch, eine Platzwunde am linken Auge, eine Prellung sowie starke Schmerzen erlitten und einer stationären Behandlung bedurft. Das Gericht bewertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe zum Totschlag in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung und stützte den dringenden Tatverdacht vor allem auf Erkenntnisse aus Videoaufzeichnungen.

Auf die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Landgericht Augsburg am 23.12 2019 den Haftbefehl auf. Es verneinte einen dringenden Tatverdacht. Ein doppelter Gehilfenvorsatz des Beschwerdeführers zu einem Totschlag oder einer Köperverletzung mit Todesfolge liege nicht vor. Bereits eine Beihilfehandlung sei fraglich, da der Beschwerdeführer vom Geschädigten weggestoßen worden und gerade zum Stehen gekommen sei, als der tödliche Schlag des Mitbeschuldigten erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei demnach zu diesem Zeitpunkt zwar zugegen gewesen, von einer aktiven Handlung könne jedoch keine Rede sein. Ob die bloße Präsenz eine objektive Beihilfehandlung darstelle, könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehe. Der spontane Schlag des Beschuldigten sei sofort abgeschlossen gewesen, sodass die weiteren Beschuldigten keine Verhaltensweisen hätten zeigen können, die Rückschlüsse auf eine subjektive Tatseite ermöglicht hätten. Die Zugehörigkeit der Beschuldigten zu einer gewaltbereiten Gruppe „Oberhausen 54“ sei nicht durch belastbare Fakten belegt. Auch während der Auseinandersetzung mit dem zweiten Geschädigten habe sich der Beschwerdeführer zunächst in gewisser Distanz befunden und sich dann abgewandt, sodass auch insoweit kein dringender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers bestehe.

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht München am 27.12 2019 die – insgesamt sechs – stattgebenden Beschlüsse des Landgerichts auf und ordnete wieder die Untersuchungshaft an2. Es bestehe hinsichtlich aller sechs Beschuldigter der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Totschlag in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung. Soweit das Landgericht den Sachverhalt in individuelle Handlungen der jeweiligen Beschuldigten zerlege und auf dieser Grundlage einen dringenden Tatverdacht der Beihilfe zum Totschlag verneine, berücksichtige es in prozessualer Hinsicht nicht ausreichend den vorläufigen Charakter der Prüfung des dringenden Tatverdachts und in tatsächlicher Hinsicht nicht hinlänglich das besondere gruppendynamische Gepräge des Tatgeschehens. Sowohl aus den Zeugenaussagen als auch aus den Videoaufzeichnungen erschließe sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Beschuldigten unmittelbar vor der Tat im öffentlichen Raum in einer provozierenden und bedrohlich wirkenden Weise als Gruppe aufgetreten seien. Dieses gruppendynamische Verhalten setze sich im eigentlichen Tat- und Nachtatgeschehen fort, indem die Beschuldigten das später getötete Opfer zunächst in ihre Mitte nähmen und bedrängten, sich nach dem vom Mitbeschuldigten geführten Faustschlag gemeinsam von dem gestürzten Opfer entfernten und Menschen, die dem am Boden liegenden schwer verletzten Geschädigten zur Hilfe eilen wollten, abdrängten, den zweiten Geschädigten angriffen und sich gemeinsam vom Tatort entfernten. Bei einer Gesamtbetrachtung werde das vom Landgericht vorgenommene Zerlegen des Geschehens in zahlreiche Einzelakte individueller Verdächtiger dem Tatbild nicht gerecht. Die von den Beschuldigten ausgehende Bedrohlichkeit und Gefährlichkeit, die sich in den verfahrensgegenständlichen Straftaten realisiert habe, könne nicht allein durch eine isolierte Betrachtung und Würdigung individueller Handlungen erfasst werden, sondern bedürfe außerdem einer sorgfältigen Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftretens als Gruppe.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, stellte eine Verletzung des Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes fest, hob die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts München auf, soweit hierdurch die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht München:

Untersuchungshaft, dringender Tatverdacht und das Freiheitsrecht[↑]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.12 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG.

a)) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert3.

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit4. Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen5.

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist6, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt7.

Vor einer Verurteilung ist der Eingriff in die Freiheit eines Beschuldigten nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen dringenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird8. Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) liegt deshalb nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat9.

Die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Haftgründen betreffen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird10. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht11. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist aus funktionellrechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist12. Bei gerichtlichen Entscheidungen liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen13. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, ist sie objektiv willkürlich. Ohne dass es auf subjektive Umstände und ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellte eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen14.

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken15. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen16 und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht17. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können18. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein19. Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen20.

Anwendung im konkreten Fall: Die fehlende Begründungstiefe beim dringenden Tatverdacht[↑]

Diesen Vorgaben genügt der Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht. Sowohl den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht als auch zu den Haftgründen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Begründungstiefe.

Ungeachtet der Frage, ob das Oberlandesgericht einen verfassungsrechtlich vertretbaren Maßstab an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angelegt hat, lässt es eine schlüssige Darstellung einer konkreten Tat des Beschwerdeführers vermissen, und zwar sowohl in Bezug auf den verstorbenen Geschädigten S. als auch in Bezug auf den verletzten Geschädigten M.

Wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ausführt, ist die physische Präsenz an einem Tatort für sich genommen nicht strafbar. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts geht demgegenüber nicht hervor, woraus sich ein konkreter Tatbeitrag oder zumindest – sofern das passive Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort als objektive Beihilfetat zu sehen sein sollte – ein Vorsatz des Beschwerdeführers bezüglich des sofort tödlichen Schlags gegen den Kopf des Geschädigten S. ergeben sollte. Das Oberlandesgericht differenziert nicht zwischen den einzelnen Beschuldigten und den beiden ihnen vorgeworfenen Taten. Wenn das Oberlandesgericht im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ sowohl eine gleichwertige Beteiligung der sechs Beschuldigten einschließlich des Beschwerdeführers an dem von dem Haupttäter S. ausgeführten Schlag als auch eine von allen Beschuldigten mittäterschaftlich begangene Körperverletzung annimmt, hätte es dies konkret anhand des Inhalts der Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussagen begründen müssen. Es genügt insoweit nicht, wenn das Oberlandesgericht seine Sachverhaltswürdigung pauschal – und daher nicht näher nachvollziehbar – damit begründet, dass sie sich mit „ausreichender Deutlichkeit“ aus den vorliegenden Beweismitteln ergebe.

Auch die abstrakten Ausführungen des Oberlandesgerichts zur objektiven Gefährlichkeit gruppendynamischer Prozesse enthalten keinerlei Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite, sondern lassen die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte vielmehr ausdrücklich offen. Das Oberlandesgericht legt nicht dar, dass und zu welchem Zeitpunkt sich die Gruppe der Beschuldigten einschließlich des Beschwerdeführers entschlossen hätte, gemeinschaftlich oder durch einzelne Mitglieder der Gruppe Körperverletzungen oder gar (zumindest potentiell) tödliche Angriffe zu begehen. Wenn das Oberlandesgericht ausführt, der Gesetzgeber habe spezifische Straftatbestände geschaffen, die das Handeln aus Gruppen heraus besser erfassten, erschließt sich nicht, welche Folgen sich hieraus für die Auslegung und Anwendung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – nicht gruppenspezifischen – Straftatbestände ergeben sollten.

Dass das Landgericht – wie das Oberlandesgericht kritisiert – den Sachverhalt in individuelle Handlungen der jeweiligen Beschuldigten „zerlegt“ hat, erscheint daher nicht verfehlt, sondern vielmehr einfach- wie verfassungsrechtlich geboten. Eine strafrechtliche Verfolgung setzt die individuelle Vorwerfbarkeit eines sozialethischen Fehlverhaltens, also eine individuelle Schuld voraus21. Das Oberlandesgericht wäre somit gehalten gewesen, anstelle einer rein gruppenbezogenen „Gesamtbetrachtung“ eine konkrete Tatbeteiligung jedes einzelnen Beschuldigten, insbesondere des Beschwerdeführers, darzulegen und zu begründen.

Besondere Anforderungen an die Begründungstiefe ergeben sich vorliegend zudem aus dem Umstand, dass sich das Landgericht zu einer eingehenden Würdigung der vorliegenden Beweismittel und einer entsprechend detaillierten Schilderung der Tatabläufe in der Lage gesehen hat. Das Landgericht hat anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen herausgearbeitet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des tödlichen Schlags vom Geschädigten S. geschubst wurde, nachdem er – der Beschwerdeführer – bereits einen Ausweichschritt nach hinten gegangen war, dass also von einer aktiven Handlung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Zum Zeitpunkt der Verletzung des Geschädigten M. war – so das Landgericht – der Beschwerdeführer bereits im Weitergehen begriffen und hatte die Auseinandersetzung lediglich beobachtet, sodass diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlagen. Das Landgericht konnte dementsprechend auch keine Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erkennen, die Rückschlüsse auf eine subjektive Tatseite ermöglichen würden.

Vor diesem Hintergrund hätte sich auch das Oberlandesgericht zu einer eingehenden Würdigung der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte veranlasst sehen müssen, um zu begründen, dass die Annahmen des Landgerichts unzutreffend und die demgegenüber weniger konkreten Annahmen im amtsgerichtlichen Haftbefehl und im eigenen Beschluss zutreffend sind. Zwar ist es dem Oberlandesgericht im Rahmen seiner umfassenden Sachentscheidungsbefugnis22 unbenommen, eine vom Landgericht abweichende Bewertung des Tatgeschehens zugrunde zu legen. Vom Oberlandesgericht ist dann aber eine mindestens vergleichbare Begründungsintensität zu verlangen, soweit es von der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts abweichen will.

Dementsprechend hätte sich das Oberlandesgericht zumindest eingehend mit den Videoaufzeichnungen und gegebenenfalls weiteren Beweismitteln konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandersetzen und (positiv) begründen müssen, warum – abweichend von der Auffassung des Landgerichts – aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte eine große Wahrscheinlichkeit für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Die abstrakten Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Besonderheiten gruppendynamischen Verhaltens sind für sich betrachtet nicht geeignet, der Sachverhaltswürdigung des Landgerichts substantiiert entgegenzutreten und diese durch eine andere, zumindest gleichermaßen vertretbare Würdigung zu ersetzen.

Anwendung im konkreten Fall: der nicht hinreichend begründete Haftgrund[↑]

Überdies fehlt es dem Beschluss des Oberlandesgerichts an der hinreichend begründeten Darlegung eines Haftgrundes. Dabei ist aus den vorstehenden Erwägungen bereits zweifelhaft, dass in Person des Beschwerdeführers der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vorliegt, bei dem es genügen würde, dass Flucht- und Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen sind23. Jedenfalls weist der Beschluss des Oberlandesgerichts keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit Umständen auf, die einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr entgegenstehen können. Es ist vor allem nicht erkennbar, dass sich das Oberlandesgericht mit den – insbesondere in Person des Beschwerdeführers – naheliegenden tatsächlichen Umständen auseinandergesetzt hätte, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen können (Alter, Familie, Berufsausbildung usw.). Auch zu den besonderen Voraussetzungen des § 72 JGG verhält sich das Oberlandesgericht nicht. Vielmehr stellt es lediglich formelhaft, pauschal und undifferenziert hinsichtlich aller sechs Beschuldigten fest, dass dem in der Straferwartung begründeten Fluchtanreiz keine ausreichenden Bindungen der Beschuldigten gegenüberstünden, ohne aber die jeweiligen persönlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen24. Zur Verdunkelungsgefahr fehlen Ausführungen sogar gänzlich. Gerade im Fall des Beschwerdeführers, der im Beschwerdeverfahren umfangreich zum Fehlen von Haftgründen vorgetragen hatte, hätte sich das Oberlandesgericht jedoch zu einer umfassenden Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gedrängt sehen müssen.

Es war daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.12 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die weitere Beschwerde zu entscheiden haben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20

  1. AG Augsburg, Haftbefehl vom 09.12.2019 – 33 Gs 1742/19 jug.[]
  2. OLG München, Beschluss vom 27.12.2019 – 3 Ws 1320/19, 3 Ws 1321/19, 3 Ws 1322/19, 3 Ws 1323/19, 3 Ws 1324/19, 3 Ws 1325/19[]
  3. vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372; BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 52; Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 44[]
  4. vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 45, 187, 223; 58, 208, 224 f.[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 53; Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 45[]
  6. vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 74, 358, 371[]
  7. vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 54; Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 46[]
  8. vgl. BVerfGE 19, 342, 347 f.[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 2475/94, NJW 1996, S. 1049, 1050[]
  10. vgl. BVerfGE 15, 245, 247; 18, 85, 92; 20, 144, 150; BVerfGK 6, 242, 253[]
  11. vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; stRspr[]
  12. vgl. BVerfGE 65, 317, 322[]
  13. vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 81, 132, 137; 87, 273, 278 f.[]
  14. vgl. BVerfGE 58, 163, 167; 71, 202, 205; BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 2475/94, NJW 1996, S. 1049, 1050[]
  15. vgl. hierzu BVerfGE 53, 30, 65; 63, 131, 143; BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 60; Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 54[]
  16. vgl. BVerfGE 58, 208, 222[]
  17. vgl. BVerfGE 58, 208, 230; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2018 – 2 BvR 631/18, Rn. 33[]
  18. vgl. BVerfGK 7, 140, 161; 10, 294, 301; 15, 474, 481; 19, 428, 433[]
  19. vgl. BVerfGK 7, 421, 429 f.; 15, 474, 481 f.[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 – 2 BvR 745/18, Rn. 31; Beschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 2090/19, Rn. 54[]
  21. vgl. nur BVerfGE 9, 167, 169; 95, 96, 140; 133, 168, 198 Rn. 54[]
  22. vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl.2019, § 309 Rn. 3 f. m.w.N.[]
  23. vgl. BVerfGE 19, 342, 350; BVerfG, Beschluss vom 28.02.1991 – 2 BvR 86/91, Rn.20[]
  24. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2018 – 2 BvR 631/18, Rn. 38[]

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