Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden unterfällt dem Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Folter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nur, wenn die Behandlung „erheblich“ ist; insofern gilt das Gleiche wie beim Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB.
Der Begriff der Erheblichkeit verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung; dieses die Strafbarkeit begrenzende Merkmal dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden. Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Wie bei § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB muss das Ausmaß der Beeinträchtigung über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB deutlich hinausgehen. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich; besonders schwerer oder bleibender Folgen im Sinne des § 226 StGB bedarf es zur Tatbestandverwirklichung nicht1.
Da Bezugspunkt der Erheblichkeit die körperlichen oder seelischen Schäden oder Leiden sind, sind besonders die tatsächlich hervorgerufenen physischen und psychischen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus können etwa die Art der Behandlung und ihres Kontextes, ihre Dauer sowie die Verfassung der Opfer zu berücksichtigen sein2.
Der erforderliche funktionale Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (hier: in Syrien) ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden3.
Diese Voraussetzung war hier gegeben. Die Taten hatten jeweils ihren Ursprung in Kontrollmaßnahmen der aufseiten des syrischen Regimes im bewaffneten Konflikt agierenden „National Defence Forces“, die ihrerseits Teil des Vorgehens gegen die gegnerische Konfliktpartei waren. Die Misshandlungen des Opfers standen zudem in einem inneren Zusammenhang mit dessen zwangsweiser Heranziehung zu militärischen Unterstützungsmaßnahmen.
Die Tatopfer waren im vorliegenden Fall hochwahrscheinlich nach humanitärem Völkerrecht zu schützende Personen, und zwar Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befanden (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB). Es handelte sich bei ihnen um nicht kampfbeteiligte Zivilpersonen. Sie befanden sich in der Gewalt des Beschuldigten und seiner Mittäter, mithin in der einer dem syrischen Regime zuzurechnenden Miliz.
Jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass das syrische Regime und damit auch die Miliz des Beschuldigten im Verhältnis zu den Tatopfern „gegnerische Partei“ im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB waren4, wenngleich dies im weiteren Verlauf des Verfahrens der näheren Aufklärung bedarf. Denn das Vorgehen der „National Defence Forces“ war gekennzeichnet davon, gegen Regimegegner unter der syrischen Zivilbevölkerung vorzugehen; hierauf zielte es ab. Bei der gebotenen materiellen Betrachtung spricht daher derzeit vieles dafür, dass die Opfer der in Gegnerschaft zum syrischen Regime stehenden Seite zuzuordnen sind. Insofern gilt, dass bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen – wie im Fall des syrischen Bürgerkriegs – bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein kann, die den Absichten der Konfliktpartei des Täters entgegenstehende Ziele verfolgt5.
Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit Angehörigen seiner Miliz die Geschädigten durch Zufügung erheblicher körperlicher und seelischer Leiden unmenschlich behandelte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB. Das Tatbestandsmerkmal der unmenschlichen Behandlung durch Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden ist weit auszulegen, jedoch muss – wie beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB) – die Misshandlung des Opfers „erheblich“ sein. Der Begriff der Erheblichkeit verlangt auch bei § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden. Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss – wie bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB deutlich hinausgehen6. Da Bezugspunkt der Erheblichkeit die körperlichen oder seelischen Schäden oder Leiden sind, sind besonders die tatsächlich hervorgerufenen physischen und psychischen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus können etwa die Art der Behandlung und ihres Kontextes, ihre Dauer sowie die Verfassung der Opfer zu berücksichtigen sein2. Daran gemessen wurde die Erheblichkeitsschwelle hier überschritten; insofern wird auf die obigen Ausführungen zur hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB Bezug genommen.
Die Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2024 – AK 4/24
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156 mwN; Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschlüsse vom 05.09.2019 – AK 47/19 38; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63; vom 17.11.2016 – AK 54/16 27; MünchKomm-StGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 73[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.10.2019 – AK 56/19 38; vom 04.04.2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; vom 17.11.2017 – AK 54/16 29; Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55: s. auch MünchKomm-StGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 8 VStGB Rn. 35; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1216 ff. mit Nachw. zur Rspr. der internationalen Strafgerichte[↩]
- vgl. zu diesem Merkmal BGH, Beschluss vom 04.04.2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 84 ff.; Beschluss vom 17.11.2016 – AK 54/16 26[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 86; Beschluss vom 17.11.2016 – AK 54/16 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschluss vom 17.11.2016 – AK 54/16 27[↩]










