Völkerrechtliche Verbrechen – und die funktionelle Immunität fremder Hoheitsträger

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts. 

Völkerrechtliche Verbrechen – und die funktionelle Immunität fremder Hoheitsträger

So verneinte der Bundesgerichtshof auch im hier entschiedenen Fall das Bestehen eines Verfahrenshindernisses der allgemeinen Funktionsträgerimmunität; dem Beschuldigten kommt keine völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität zu, die ihn vor einer Strafverfolgung durch einen anderen Staat wegen der ihm zur Last gelegten Taten schützte. Zwar agierte der Beschuldigte hochwahrscheinlich im Dienste des syrischen Staates, sodass seine Taten als staatliches Handeln des Regimes zu bewerten sind, und kommt Personen, soweit es um hoheitliches Handeln für einen fremden Staat geht, unabhängig von einem formalen Status als Staatsbediensteter unter Umständen aus der Staatenimmunität abgeleitete funktionelle Immunität zu. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt jedoch bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts1. Insofern unterscheidet sich diese funktionelle Immunität von der uneingeschränkten personellen Immunität, die amtierenden höchsten staatlichen Amtsträgern – etwa Staatsoberhäuptern – von Völkerrechts wegen gegenüber fremdstaatlicher Strafverfolgung zukommt und die insofern auch bei völkerrechtlichen Verbrechen – also auch bei Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist – keine Ausnahme erfährt2.

Im vorliegenden Fall waren sämtliche Tathandlungen funktional eingebunden in die von § 7 Abs. 1 VStGB für alle Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorausgesetzte Gesamttat. Sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung in Syrien, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist. Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien erfüllt – nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen – spätestens ab Ende April 2011 und damit im Tatzeitraum diese Tatbestandsmerkmale3.

Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte – in einem Gebiet ansässige – Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird4. Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt5.

Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht6. Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen; dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich der Angriff gegen eine Vielzahl von Personen richtet oder sich über ein großes geografisches Gebiet erstreckt. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird7.

Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt – nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen – diese tatbestandlichen Voraussetzungen spätestens mit dem gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten und andere – auch vermeintliche Oppositionelle jedenfalls ab Ende April 2011. Ab diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit griff das Regime die eigene Zivilbevölkerung an, indem es planmäßig und organisiert mit massiver Gewalt gegen Demonstranten sowie (tatsächliche oder vermeintliche) Oppositionelle vorging, um die Protestbewegung niederzuschlagen. Diese Mitglieder der Zivilgesellschaft wurden zur Erreichung des Ziels, die Aufstände zu beenden, verfolgt, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die durch die Sicherheitskräfte, namentlich die Geheimdienste, plan- und regelmäßig ausgeübte Gewalt diente der Einschüchterung der Bürger, um künftige Protestaktionen zu unterbinden. Das Agieren des Angeklagten als Angehöriger der staatlichen syrischen „National Defence Forces“ war Teil dieses Angriffs des Regimes gegen die eigene Zivilbevölkerung.

Der Angriff war auch ausgedehnt und systematisch. Dies belegt die Vielzahl der tatbestandsmäßigen Gewalttaten, die von Seiten der Staatsmacht über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg verübt wurden, sowie die hohe Anzahl der Opfer. Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs8.

Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein „Politikelement“ enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat9, konnte der Bundesgerichtshof an dieser Stelle dahinstehen lassen. Denn ein solches versteht sich vorliegend von selbst.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2024 – AK 4/24

  1. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 163 ff. mwN [in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Personen durch nachrangige Hoheitsträger]; ICTY [Appeals Chamber], Urteil vom 29.10.1997 – IT9514-AR 108 [Blaskic], Rn. 41; Israel Supreme Court, Urteil vom 29.05.1962 [Eichmann], International Law Reports 36 [1968], 277, 308 ff.; IMT, Urteil vom 01.10.1946, www.legaltools.org/doc/45f18e, S. 56; s. ferner MünchKomm-StGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 3 Rn. 135 ff.; Ambos, StV 2021, 557 f.; Cassese u.a., Cassese’s International Criminal Law, 3. Aufl., 240 ff.; LK/Esser/Gerson, StGB, 13. Aufl., § 2 VStGB Rn. 48 f.; Frank/Barthe, ZStW 133 [2021], 235, 238 ff.; Jeßberger/Epik, JR 2022, 10 ff.; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, 175 ff.; Kreicker, JR 2015, 298, 299 ff.; Kreß in Ambos [Hrsg.], Rome Statute of the ICC, 4. Aufl., Art. 98 Rn. 22 ff.; MünchKomm-StGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 117; Kreß, NJW 2021, 1335; Werle, JZ 2021, 732, 733 ff.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 807 ff.[]
  2. vgl. IGH, Urteil vom 14.02.2002 – 837 – Demokratische Republik Kongo /Belgien – I.C.J. Reports 2002, 3 Rn. 51 ff. [s. auch EuGRZ 2003, 563]; LK/Esser/Gerson, StGB, 13. Aufl., § 2 VStGB Rn. 50; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 2, 2007, 729 ff.; Kreicker, JR 2015, 298, 302 f.; Kreicker, ZIS 2009, 350, 355; MünchKomm-StGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 117; Kreß, GA 2003, 25, 33; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 819[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2021 – AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 55 ff.[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2021 – AK 43/2119; vom 03.02.2021 – AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2021 – AK 43/2119; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57[]
  7. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2021 – AK 43/2120; vom 03.02.2021 – AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2021 – AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 05.09.2019 – AK 47/19 36; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 58 ff.[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2021 – AK 5/21 37; vom 06.06.2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168; Beschluss vom 17.06.2010 – AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26[]

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