Es verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, wenn bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht wird.

Die erlittene Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen und hat deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 StR 465/17
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.11.2014 – 4 StR 505/14 mwN[↩]