§ 4 GewSchG stellt die Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG unter Strafe.

Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 3 StR 211/16
- BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94[↩]