20 Zähne – und der Entzug der zahnärztlichen Approbation

Die Ziehung von zwanzig Zähnen ohne wirksame Einwilligung des Patienten ist ein Grund für den Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarzt wegen Berufsunwürdigkeit.

20 Zähne – und der Entzug der zahnärztlichen Approbation

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg1 bestätigt, das gegenüber einem Zahnarzt von dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Widerruf der erteilten zahnärztlichen Approbation wegen der Ziehung von zwanzig Zähnen ohne wirksame Patienteneinwilligung ausgesprochen werden durfte.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides maßgeblich. Seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Jahr 2005 seien zwar bis zum Entzug der zahnärztlichen Approbation sechs Jahre vergangen. Dies stehe der von dem Kläger erstrebten schnellen Wiedererteilung der Approbation nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde jedoch nicht entgegen. Die hierfür erforderliche Wiedererlangung der Berufswürdigkeit setze über die beanstandungsfreie Lebensführung hinaus regelmäßig einen – vorliegend nicht feststellbaren – längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus.

Das Oberverwaltungsgericht wies zudem den Einwand des Zahnarztes zurück, dass ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht im Hinblick auf die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Berufsunwürdigkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkungen gewürdigt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2013 – 1 L 58/13

  1. VG Magdeburg, Urteil vom 14.03.2013 – 3 A 339/11 MD[]