Vor Ablauf von drei Jahren ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines Ausländers, dem der Nachzug zu seinem türkischen Ehegatten erlaubt worden ist.
Ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei steht der nachziehenden Ehefrau nicht unabhängig von der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes bereits aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch in seinem – soweit ersichtlich – letzten einschlägigen Urteil vom 22. Dezember 20101 ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 (=ARB 1/80), wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind, dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers ein eigenes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat und entsprechend ein Recht verleiht, sich dort weiter aufzuhalten; d.h. in Übereinstimmung mit dem sonstigen Verständnis2 wird aus dem frühestens nach drei Jahren möglichen eigenen Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt implizit ein Aufenthaltsrecht abgeleitet, der Vorschrift aber nicht umgekehrt bereits ein früheres, vom eigenen Zugang zum Arbeitsmarkt und vom nationalen Recht unabhängiges (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht entnommen.
Damit liegt die Befugnis zur Regelung der Voraussetzungen, unter den der Familienangehörige einreisen und sich dort bis zum Erwerb des Rechts, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, aufhalten darf, d.h. für die ersten drei Jahre grundsätzlich unverändert beim Mitgliedsstaat3. Ein allein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht setzt demnach über die hier gegebene Nachzugsermächtigung hinaus nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zusätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte mindestens seit drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Hieran mangelt es bei der Antragstellerin (bislang), da insoweit die o. a. Zeiten nicht anrechnungsfähig sind, in denen die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur fingiert wurde4, und der verbleibende vorhergehende anrechnungsfähige Zeitraum keine drei Jahre umfasst. Auf ein eigenständiges Recht aus Art. 6 ARB 1/80 beruft sich die Antragstellerin selbst nicht.
Der Antragstellerin kann weiterhin nicht in der sinngemäßen Annahme gefolgt werden, ein
Der nachziehenden Ehefrau bzw. ihrem Ehemann steht auch nicht ein aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelter Schutz zu, der zumindest ihrer Ausreise, die mit einer Trennung von ihrem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Ehemann verbunden wäre, entgegen steht und ihr deshalb jedenfalls einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG vermittelt. Wie dargelegt, kommt Art. 7 ARB 1/80 eine solche Wirkung vor Ablauf von drei Jahren nicht zu. Dass der Schutz der Ehe nach Art. 6 GG einer (vorübergehenden) Trennung der Eheleute entgegenstünde, macht die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren selbst nicht geltend und ist auch für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 2011 – 11 ME 59/11
- EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-303/08[↩]
- vgl. etwa Kurzidem, in : Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, § 7, Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 37[↩]
- Hailbronner, a. a. O., Rn. 25, sowie ausdrücklich EuGH, Urteil vom 17.04.1997 – C 351/95, Rn. 32[↩]
- vgl. Huber, in: ders., AufenthG, Kommentar, ARB 1/80 Art. 7, Rn. 8; Hailbronner, a. a. O., Rn. 27[↩]










