AfD-Landesverband Hessen – als rechtsextremer Verdachtsfall

Für die Einstufung eines Landesverbands einer politischen Partei als verfassungsschutzrechtlicher „Verdachtsfall“ genügen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Solche Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Einbindung in eine entsprechend eingestufte Bundespartei als auch aus landesspezifischen Umständen ergeben. Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung bedarf dagegen einer eigenständigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

AfD-Landesverband Hessen – als rechtsextremer Verdachtsfall

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hält die Einstufung und Beobachtung des hessischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) als sogenannten „Verdachtsfall“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen für rechtmäßig. Mit Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. und 20. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichteten Klagen im Wesentlichen ab. Erfolg hatte die AfD allerdings hinsichtlich der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Einstufung im Jahr 2022, für die seinerzeit noch die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte.

Der hessische AfD-Landesverband hatte sich mit zwei Klagen gegen das Land Hessen gewandt. Gegenstand der Verfahren waren zum einen die Einstufung und Beobachtung des Landesverbands als „Verdachtsfall“, zum anderen deren öffentliche Bekanntgabe durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und das Hessische Ministerium des Innern.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Landesverband Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Damit seien sowohl seine Einstufung als „Verdachtsfall“ als auch die daran anknüpfende Beobachtung rechtmäßig. Die entsprechenden Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Rechtswidrigkeit und öffentliche Richtigstellung blieben deshalb ohne Erfolg.

Für seine Beurteilung stützt sich das Verwaltungsgericht zunächst auf die bereits rechtskräftig bestätigte Einstufung des AfD-Bundesverbands als „Verdachtsfall“. Diese könne auch für die Bewertung des hessischen Landesverbands herangezogen werden, weil eine hinreichende Distanzierung des Landesverbands von der Bundespartei nicht erkennbar sei. Unabhängig davon sieht das Verwaltungsgericht auch landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Die Einstufung als „Verdachtsfall“ ist dabei von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Sie ermöglicht dem Verfassungsschutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht lediglich die Auswertung allgemein zugänglicher Informationen, sondern grundsätzlich auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Gerade wegen der damit verbundenen Eingriffe setzt die Einstufung tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen voraus; ein bloßer politischer oder gesellschaftlicher Verdacht genügt nicht.

Auch über die Einstufung und Beobachtung des Landesverbands öffentlich zu informieren, hält das Verwaltungsgericht inzwischen grundsätzlich für zulässig. Maßgeblich ist insoweit eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes. Mit § 19 Abs. 2 HVSG hat der Hessische Landtag eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information der Öffentlichkeit auch außerhalb der regulären Verfassungsschutzberichte ermöglicht. Die vom AfD-Landesverband gegen die Tragfähigkeit dieser Vorschrift erhobenen rechtlichen Einwände überzeugten das Verwaltungsgericht nicht.

Anders beurteilt das Verwaltungsgericht allerdings die Rechtslage im September 2022. Damals hatte das Land Hessen die Einstufung des AfD-Landesverbands öffentlich bekannt gemacht und hierzu eine Pressemitteilung veröffentlicht. Für eine solche Öffentlichkeitsarbeit enthielt das Hessische Verfassungsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt noch keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Das Land hatte die hierauf bezogenen Klageanträge bereits weitgehend anerkannt.

Damit bestätigt das Verwaltungsgericht seine bereits im Eilrechtsschutz vertretene Rechtsauffassung, die später auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof geteilt worden war. Die damalige Information der Öffentlichkeit war mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Aus diesem Rechtsverstoß folgt nach der nunmehr geänderten Gesetzeslage jedoch kein Verbot entsprechender Veröffentlichungen für die Zukunft. Die im Eilverfahren ausgesprochenen einstweiligen Untersagungen der öffentlichen Berichterstattung hob das Verwaltungsgericht deshalb mit Beschlüssen vom 3. Juni 2026 auf Antrag des Landes Hessen für die Zukunft auf.

Bemerkenswert ist auch der Umfang der prozessualen Auseinandersetzung. Der AfD-Landesverband stellte in der mündlichen Verhandlung insgesamt 286 Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht sämtlich ablehnte. Auch dem Antrag, die Verfahren bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde der Bundespartei auszusetzen, folgte das Gericht nicht.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidungen verdeutlichen die rechtlich getrennt zu prüfenden Ebenen von Einstufung, Beobachtung und öffentlicher Bekanntgabe eines verfassungsschutzrechtlichen Verdachtsfalls. Selbst wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte eine Beobachtung einschließlich des möglichen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen, folgt daraus nicht automatisch die Befugnis der Verfassungsschutzbehörde, die Einstufung öffentlich bekannt zu machen. Hierfür ist eine eigenständige gesetzliche Grundlage erforderlich. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass bei der Beurteilung eines Landesverbands Erkenntnisse über die Bundespartei erhebliches Gewicht haben können, sofern sich der Landesverband von den dort festgestellten Bestrebungen nicht erkennbar distanziert. Für die weitere Rechtsprechung dürfte insbesondere bedeutsam sein, ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Zurechnung bundesparteilicher Erkenntnisse sowie die neue Informationsbefugnis des § 19 Abs. 2 HVSG in gleicher Weise beurteilt.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteile vom 5. Juni 2026 – 6 K 1165/22.WI und 6 K 1173/22.WI

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