Wurde Akteneinsicht für mehrere Verfahren zugleich genommen, so entspricht es dem Rechtsgedanken der amtlichen Vormerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV zum RVG, die dafür entstandenen Kosten auf alle Verfahren zu verteilen.

Im hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen Fall war die Akteneinsicht des Antragstellers in insgesamt vier Verfahren – Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – erfolgt, das Gericht hatte die Übersendung der Verwaltungsvorgänge an die Antragsteller in den Hauptsache- und Eilverfahren zugleich verfügt. Der Vertreter der Antragsteller hat selbst eingeräumt, die Kopien auch für das Hauptsacheverfahren zu benötigen. Ob die durch die Antragsgegnerin direkt veranlasste Übersendung der Verwaltungsvorgänge unter dem Aktenzeichen der Eilverfahren erfolgt ist (dem Gericht wurde sie unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens mitgeteilt) kann auf die Zurechnung der Kopien aber keinen Einfluss haben.
Wurden die Kopien für alle vier Verfahren gefertigt, so entspricht es dem Rechtsgedanken der amtlichen Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV zum RVG, die dafür entstandenen Kosten auf alle Verfahren zu verteilen [1]. Eine Zuordnung von für mehrere Verfahren zugleich entstandenen Kosten nur zu dem/den Verfahren, in denen der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zuerst fällig i.S.d. § 8 Abs. 1 RVG geworden ist, würde die Person des Erstattungsschuldners von der manchmal zufälligen Reihenfolge, in der die Verfahren oder auch nur die Mandatsverhältnisse enden, abhängen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 MN 243/13
- ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2007 – 7 ZE 2404/05, JurBüro 2008, 95 = juris[↩]