Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, der als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerügt werden kann, liegt auch vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit“. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit“ des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden1.
Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2012 – 8 B 76.11
- stRspr; vgl. Urteile vom 02.02.1984 – 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338, 339 f. = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145; und vom 19.01.1990 – 4 C 28.89, BVerwGE 84, 271, 272 f. = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225; Beschlüsse vom 26.05.1999 – 8 B 193.98, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 und vom 17.05.2011 – 8 B 88.10[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a., BVerfGE 87, 363, 392; BVerwG, Urteile vom 29.11.1985 – 9 C 49.85, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20.11.1995 – 4 C 10.95, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 ; jeweils m.w.N.[↩]











